OLG Hamm zur Vereinbarung einer Rügefrist im Online-Handel

Internet, IT und Telekommunikation
27.06.2012334 Mal gelesen
Achtung Online-Händler: Die Vereinbarung einer Rügefrist für offensichtliche Mängel per AGB verstößt gegen Wettbewerbsrecht. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Manche Shop-Betreiber verwenden AGB-Klauseln, wonach der Verbraucher offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen zu melden hat. So war es auch bei einem Online-Händler, der Spielgeräte übers Internet vertrieb. Nach der verwendeten Bestimmung sollten offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens nach zwei Wochen nach Übergabe des Kaufgegenstandes, gegenüber dem Händler schriftlich angezeigt werden. Im Folgenden wurde er unter anderem dafür von einem Konkurrenten abgemahnt und dann verklagt.

 

Das Oberlandesgericht Hamm gab der Klage in zweiter Instanz mit Urteil vom 24.05.2012 (Az. I-4 U 48/12) in vollem Umfang statt und erließ die begehrte einstweilige Verfügung. Die Richter begründeten das damit, dass die vereinbarte Klausel gegen die Vorschrift des § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB verstößt. Sie besagt zwar nach ihrem Inhalt nicht, dass das dem Verbraucher zustehende zweijährige Gewährleistungsrecht bei einem Verstoß gegen die Rügepflicht ausgeschlossen ist. Gleichwohl kann für ihn ein solcher Eindruck für ihn schnell entstehen, wenn der die Rügepflicht versäumt hat. Insofern ist diese Klausel geeignet, das sie ihn in seinem Gewährleistungsrecht einschränkt. Diese Möglichkeit reicht nach Auffassung des Gerichtes aus, um einen Verstoß gegen § 475 BGB zu bejahen.

 

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