OLG Hamm verbietet den Vertrieb von "XanGo"

Fachartikel aus dem Bereich Handel, Wirtschaft und Wertpapiere - 04.11.2007 - 5.318 mal gelesen, 2 mal kommentiert.

"XanGo", ein in den USA bekanntes Getränk aus der asiatischen Frucht Mangostane, darf in Deutschland derzeit nicht verkauft werden. Das ist die Quintessenz eines aktuellen Urteils des Oberlandesgerichtes Hamm.

Geklagt hatte der Münchener Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft e.V. gegen einen Tiefbaufacharbeiter, der nebenberuflich das Getränk vertrieb. Der Verein hielt sein Verhalten für wettbewerbswidrig. Das Gericht hat dem Verein Recht gegeben (Urteil vom 27. März 2007 – 4 U 7/07).

Das Gericht hat sich auf die Bestimmungen der »Novel-Food-Verordnung« berufen. Diese Verordnung aus dem Europarecht regele das Inverkehrbringen neuartiger Lebensmittel und neuartiger Lebensmittelzutaten. Danach sei der Vertrieb erst nach einer besonderen Genehmigung, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft zu veröffentlichen sei, zulässig. An einer solchen Genehmigung fehle es bislang. Wegen dieses Verstoßes gegen die Novel-Food-Verordnung verstoße der Tiefbaufacharbeiter zugleich gegen deutsches Wettbewerbsrecht, weil er sich eben anders als seine Wettbewerber nicht an die Vorgaben der Verordnung gehalten habe.

Schwerpunkt der Entscheidung war naturgemäß die Frage, ob es sich bei XanGo tatsächlich um ein neuartiges Lebensmittel im Sinne der Verordnung handelt oder nicht. Daran bestanden insbesondere deswegen Zweifel, weil bislang schon das Fruchtfleisch der Mangostane-Frucht in nennenswertem Umfang auch in Deutschland vertrieben worden war. XanGo besteht aber nicht nur aus dem Fleisch der Frucht, sondern auch aus deren Schale. Sie aber ist in Deutschland bislang nicht nennenswert vertrieben worden. Deswegen handelt es sich bei der Schale nach Meinung des Gerichtes um eine neuartige Lebensmittelzutat, die den gesamten Saft zu einem (derzeit) verbotenen Produkt macht.

Das Produkt sei auch nicht erfahrungsgemäß unbedenklich, so das Gericht weiter. Das ergebe sich insbesondere nicht daraus, daß es in den USA in großem Umfang vertrieben werde. Zitat: "Daß mehr oder weniger keine Störfälle bekannt geworden sind, kann eine erfahrungsgemäße Unbedenklichkeit noch nicht belegen."

Walther Grundstein
Rechtsanwalt

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Autor: Klaus J. T. Datum: 25.06.2010, 15:39

"XanGo" war gestern. VEMMA gehört die Zukunft. www.vemmaeurope.de

Autor: Dr.Klaus Landfried Datum: 20.04.2010, 10:41

Deutsche Richter sind von deutschen Rechtsprofessoren geschult. Das heißt, sie denken nicht, sondern sie subsumieren. Dass die angesprochene Verordnung der EU rechtlich unbedenklich wäre, hat leider noch kein RA angegriffen. Sie ist es aber nicht. Der Eingriff ist unverhältnismäßig. Und das vor allem deshalb, weil die VO nicht aus Sorge um die Gesundheit der EU Bürger, sondern allein durch den Lobbyismus von Interessenverbänden der etablierten Gesundheits- und Lebensmittel-Industrie, die Ärzteverbände inclusive, zustande kam. Bei Recherchen in Brüssel wurde das auch offen von Eurokraten eingeräumt. Leider nicht zitierfähig. Die Guys fürchten um ihre teueren und nutzlosen Jobs..Dass der Juice zu teuer ist, geht die EU nichts an. Auch nicht das OLG Hamm. Das ist Sache des Msrktes. Leider hatte der Arbeiterkeinen guten Anwalt.