OLG Hamburg: Suchmaschinen-Betreiber haftet nicht für Rechtsverletzungen Dritter

Internet, IT und Telekommunikation
06.12.2009977 Mal gelesen

Das OLG Hamburg hat in seinem Beschluss vom 13.11.2009 (Az.: 7 W 125/09) die Entscheidung der Vorinstanz, des LG Hamburg (Beschluss vom 07.10.2009 - 325 O 190/09) bestätigt, wonach ein Betreiber einer Personen-Suchmaschine vor Kenntnis einer Rechtsverletzung nicht als Störer für durch Dritte begangene Rechtsverletzungen haftet und ausgeführt, dass dieser - ohne Anlass - nicht zur ständigen Überprüfung des über die Suchmaschine aufgefundenden Inhaltes verpflichtet ist.

 
Der dortige Beklagte betrieb eine deutsche Personen-Suchmaschine. In deren Suchergebnisse fand sich ein Link zu einer rechtswidrigen Seite eines Dritten, der den Mord am Schauspieler Walter Sedlmayr zum Gegenstand hatte, für den der Kläger verurteilt worden ist.
 
Nach Erhalt einer Abmahnung des Klägers entfernte der Betreiber der Suchmaschine diesen Link und richtete zur Verhinderung zukünftiger Suchmaschinenanzeigen eine Namenssperre ein. Dennoch waren in der Folgezeit Suchergebnisse zu Walter Sedlmayr u.a. in den Rubriken "Lebensläufe" und "Nachrichten" über die Suchmaschine abrufbar.
 
Das OLG verneinte die von dem Kläger geltend gemachte Haftung des Betreibers und verwies zur Begründung darauf, dass der Betreiber nach Kenntnis der Verletzung den Link umgehend gelöscht und zudem eine Namenssperre eingebaut hatte. Damit ist er den ihm obliegenden Löschungs- und Prüfpflichten nachgekommen, zu weiteren Maßnahmen war er nicht verpflichtet. Insbesondere, so das Gericht, sei der Betreiber einer Personen-Suchmaschine nicht verpflichtet, ohne konkreten Anlass ständig alle Internetmeldungen, die bei Eingabe des Namens einer Person über seine Suchmaschine gefunden werden, auf rechtswidrige Inhalte zu prüfen.

Fazit: Löscht ein Suchmaschinen-Betreiber nach Erhalt der Kenntnis einer Rechtsverletzung umgehend den hierauf verweisenden Link, haftet er grds. weder als Täter noch als Störer, jedenfalls dann nicht, wenn er geeignete Maßnahmen vornimmt, die geeignet sind, eine gleichartige Verletzung zu verhindern, mag es auch in der Folge zu weiteren Verletzungen kommen.