OLG Düsseldorf: Herausgabe von Kundendaten bei Insolvenz des Dienstleisters

Internet, IT und Telekommunikation
22.10.2012443 Mal gelesen
Ein insolventer IT-Dienstleister - wie etwa eine Werbeagantur - darf nicht einfach die anvertrauten Kundendaten für die Versendung von Newslettern behalten. Er muss sie normalerweise an seinen Auftraggeber herausgeben. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf klargestellt.

Die Versendung von Newslettern zur Werbung wird von manchen Unternehmen an externe Dienstleister delegiert, die für die technische Abwicklung zuständig sind. So etwas funktioniert aber nur, wenn der Dienstleister die persönlichen Daten des Kunden in Gestalt der persönlichen E-Mail-Adressen übermittelt bekommt.

 

So war es auch im vorliegenden Fall, in dem das Unternehmen hierfür eine Werbeagentur beauftragt hatte. Als diese im Folgenden Insolvenz anmeldete, verlangte die Firma von der Werbeagentur die Herausgabe der Kunden-E-Mail Adressen.

 

Doch diese weigerte sich mit der Begründung, dass lediglich aufgrund des Vertrages ein Anspruch auf Herausgabe der Kundendaten bestehe. Dieser reiche jedoch im Fall der Insolvenz nicht aus, weil es sich lediglich um eine schuldrechtliche Verpflichtung handele. Diese berechtige nicht zur Aussonderung. Darüber hinaus gebe sich auch kein Anspruch auf Aussonderung aus dem Datenschutzrecht, weil dieses keine privatrechtlichen Ansprüche begründet.

  

Hierzu entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 27.09.2012 (Az. I-6 U 241/11) in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, dass gegenüber dem Insolvenzverwalter sehr wohl ein Anspruch auf Herausgabe der Kundendaten besteht. Dieser ergibt sich aus der Vorschrift des § 667 1.Alternative BGB, die ein Aussonderungsrecht im Sinne des § 47 InsO begründet. Entscheidend ist nach Auffassung des Gerichtes, dass das Unternehmen dem Dienstleister persönliche Kundendaten zur Verfügung gestellt hat. Dies ergibt sich daraus, dass Einwilligung der Kunden zur Speicherung lediglich gegenüber dem Unternehmen erteilt worden ist, nicht hingegen gegenüber der eingeschalteten Werbeagentur. Hinzu kommt, dass diese Daten für das Unternehmen einen großen Wert besitzen.