Unter dem 22.04.2009 hatte der BGH auf die Revision von Save.TV das Urteil des OLG Dresden (Az. I ZR 175/07) aufgehoben und den Rechtsstreit nach Dresden zurückverwiesen. In diesem neuen Verfahren hatte dann ein Sachverständiger festgestellt, dass bei der Nutzung des Onlinevideorekorders durch einen automatisierten, vom Kunden initiierten Aufzeichnungsprozess Privatkopien von Fernsehsendungen erstellt werden. Es handele sich daher um einen zum herkömmlichen Videorekorder analogen Vorgang. Das Gericht hat darauf basierend entschieden, dass entsprechend der Vorgaben des BGH das Vervielfältigungsrecht des Urhebers nicht verletzt wird. Die neuerliche Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Umstritten bleibt jedoch, ob Save.tv die Weitersendungsrechte zustehen, wobei sich der Anbieter auf einen Kontrahierungszwang mit dem Sender beruft.
Gerne beraten wir Sie zu Fragen rund um die juristischen Fallstricke des Informations- und IT-Rechts.
Ihr Ansprechpartner bei MESCHKAT & NAUERT:
Rechtsanwalt Roman Dickmann,
LL.M. und Europajurist (Univ. Würzburg)
www.kanzlei-mn.de