Passend zur letzten BGH-Entscheidung vom 20.05.2010 (http://www.weber-blank.de/BGH_1_StR_577_09_WB.pdf) kommt nun diese Meldung. Bekanntlich hatte der BGH die Auslegung des § 371 AO zur Frage der Auslegung des Wortes "soweit" grundlegend geändert und will Straffreiheit nur noch Stpfl. zubilligen, die insgesamt "reinen Tisch" machen.
Nach heute (noch) herrschender Meinung wird man allerdings die Auffassung vertreten können, dass eine Selbstanzeige für die, die auf dieser CD sind, gegen die aber noch kein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, wohl noch möglich ist. Entgegen der Pressemeldung von Niedersachsens Finanzminister Möllring ist alleine mit dem Ankauf der CD noch keine Tatentdeckung gegeben.
Das bedeutet allerdings, dass diese Stpfl. sich beeilen müssen, denn wenn das Ermittlungsverfahren gemäß § 397 AO erst einmal eingeleitet ist, auch ohne Bekanntgabe, wird die Frage zur Sperrwirkung bei § 371 AO infolge Tatentdeckung tatsächlich auftauchen. Mit der letzten BGH-Entscheidung, in der sich der BGH am Rande auch mit der Frage der Tatentdeckung einer Steuerhinterziehung beschäftigte, hat er auch dort einen härteren Kurs angekündigt und verlegt den Zeitpunkt der Entdeckung weiter nach vorne.
Die Erstattung einer Selbstanzeige ist erheblich komplexer als viele Stpfl. aber auch viele Steuerberater glauben. Kommen ungeklärte Schenkungen dazu oder Erbschaften - die steuerstrafrechtlich nicht verjähren (!) - sollte man einen Steuerfachanwalt wählen, der Erfahrung auf diesem Gebiet hat. Denn nichts ist schlimmer als der Verlust der Straffreiheit wegen einer stümperhaft erstatteten Selbstanzeige.
Für eine erste Info können Sie gerne unter http://www.weber-blank.de/Checkliste_Selbstanzeige.pdf eine kurze Checkliste abrufen.
Unsere Kanzlei hat in den letzten Monaten Selbstanzeigen mit einem Volumen von mehr als ? 15 Mio. eingereicht. www.weber-blank.de/Die_Verteidiger_Nobilis_04_2010.pdf
Für ein Beratungsgespräch stehe ich jederzeit zur Verfügung.
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