Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes: Kein Mitverschulden bei schwerer Frontalkollision und Gegnerverschulden!

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
14.07.20081558 Mal gelesen

Vorliegend ging es um einen Kläger, welcher nach einem Verkehrsunfall von dem beklagten Unfallgegner ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,- ? sowie die Feststellung der Einstandspflicht des Beklagten für alle eventuell noch entstehenden materiellen und immateriellen Zukunftsschäden verlangt.

Das LG Magdeburg hat der Klage nur in Höhe von 2.310,- ? stattgegeben, da der Kläger seinen Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte. Darauf hat der Kläger Berufung vor dem OLG Naumburg eingelegt. Dieses hielt erst einmal fest, dass

1. denjenigen grundsätzlich ein Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB trifft, wer entgegen § 21 a Abs. 1 S. 1 StVO den Sicherheitsgurt nicht anlegt.
2. bei schweren Frontalkollisionen mit hohen Geschwindigkeiten die Ursächlichkeit der erlittenen Unfallverletzungen jedoch nicht zu vermuten ist, wenn der Verletzte den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte, sondern in den Airbag geprallt ist.
3. vielmehr der Schädiger beweisen muss, dass dieselben Verletzungen bei Anlegen des Sicherheitsgurtes nicht eingetreten wären.

Die Norm des § 254 Abs. 1 BGB ist so zu verstehen, dass es zu einer Abwägung des Gewichts von Verursachungs- und Verschuldensbeiträgen kommt. Hier wollte die Beklagte ein Mitverschulden in Höhe von 30 % ansetzen, weil der Kläger nicht angeschnallt war. Jedoch ist das Verschulden des Beklagten derart überragend, dass dahinter ein Mitverschulden des Klägers zurücktritt. Der Beklagte hatte nämlich, obwohl es dunkel und regnerisch war, einen Überholvorgang über die Gegenfahrbahn unternommen, und war dort frontal mit dem klägerischen Pkw kollidiert.

Gegeneinander abgewogen ist der Unfallbeitrag des Klägers als gering anzusehen und daher vollständig außer Betracht zu lassen. Die Beklagte wurde daher unter Abänderung des Urteils vom LG Magdeburg verurteilt, an den Kläger 8.000,- ? zu zahlen. Die Revision wurde nicht zugelassen (OLG Naumburg, 6 U 72/07).


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Der Autor RA Sven Skana ist Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 - 886 81 505.