Nicht jeder Rotlichtverstoß darf aufgrund der Schätzung von Polizeibeamten geahndet werden

Strafrecht und Justizvollzug
30.08.20092542 Mal gelesen
Laut einer aktuellen Studie des Auto Club Europa (ACE) ist es an Stopp-Schildern und Ampeln schlecht um die Verkehrsmoral in Deutschland bestellt. Danach überfahren 46,5 Prozent der Autofahrer ein Stopp-Schild ohne vorschriftsmäßig anzuhalten und  2,61 Prozent zeigen sich roten Ampeln gegenüber ignorant. Kostet das Überfahren eines Stopp-Zeichens 50  ? und 3 Punkte in Flensburg schlägt das Überfahren einer roten Ampel schon mit  90 ? und 3 Punkten zu Buche. Besonders streng wird der sogenannte qualifizierte Rotlichtverstoß geahndet. Hier lauert neben einer Geldbuße von mindestens 200 ? und 4 Punkten auch regelmäßig ein einmonatiges Fahrverbot.
 
Die Qualifizierung ist dann erfüllt, wenn die Ampel nach mehr als 1 Sekunde Rotlicht oder unter Gefährdung anderer überfahren wird. Neben automatischen Überwachungsanlagen, die mit eingebauter geeichter Stoppuhr, Induktionsschleifen und Fotokamera funktionieren, kann auch die bloße Schätzung eines gezielt zur Rotlichtüberwachung eingesetzten Polizeibeamten zum Nachweis eines qualifizierten Rotlichtverstoßes genügen.
 
Während Ampelblitzer den Vorteil haben, dass der Verteidiger anhand des in der Akte befindlichen Messfotos erkennen kann, ob eine Fehlmessung vorliegt, können Fehlerquellen bei der Messung mit dem bloßen Auge nur durch Befragung des polizeilichen Zeugen ausgeschlossen werden. Die obergerichtliche Rechtsprechung hat zumindest das Kriterium aufgestellt, dass die Schätzung der Polizei so überprüfbar sein muss, dass Ungenauigkeiten als ausgeräumt gelten können. Konkret gehören dazu drei Voraussetzungen:
 
1.) 
Der Polizist muss zumindest gedanklich "einundzwanzig, zweiundzwanzig" mitgezählt haben.
 
2.)
Die Rotphase muss nach der so vorgenommen Schätzung mindestens schon 2 Sekunden angedauert haben.
 
3.)
Das tatrichterliche Urteil muss neben Angaben zur Methode der Schätzung auch Angaben zum Ablauf des   Rotlichtverstoßes  sowie der Beobachtungsposition, einschließlich der Entfernung des Fahrzeugs zur Haltelinie bzw. zur Ampel enthalten. 
 
Bei Beachtung dieser Voraussetzungen können die Ungenauigkeiten einer Schätzung hinreichend ausgeglichen werden um zur sicheren Überzeugung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes (Ampel  länger als 1 Sekunde auf rot) zu gelangen. Stellt sich heraus, dass diese Anforderungen nicht eingehalten wurden hat der Betroffene hingegen gute Chancen.
 
Wohl ahnend, dass die Zulässigkeit der Feststellung von qualifizierten Rotlichtverstößen durch polizeiliche Schätzung durchaus die Gefahr einer gewissen Willkür beinhaltet, verweist das OLG Hamm auf die besondere Ausbildung und Erfahrung der Beamten. Hierdurch sei sichergestellt, dass diese wüssten, worauf es bei der gezielten Rotlichtüberwachung ankommt und eine entsprechend geschärfte Wahrnehmung haben. Weil die Beamten zudem unter der besonderen Strafandrohung des § 344 Abs. 2 S.2 StGB stünden, gäbe es keinen vernünftigen Grund anzunehmen, dass diese versuchen einen Autofahrer zu Unrecht zu belangen, z.B. durch bewusstes Zählen bereits vor dem Umspringen der Ampelanlage auf rot oder durch bewusstes besonders schnelles Zählen.   
 
_______________
 
Der Beitrag nimmt Bezug auf folgende Gerichtsentscheidung:  OLG Hamm, Beschluss vom 12.3.2009, Aktenzeichen: 3 Ss OWi 55/09.
 
Der Verfasser, Rechtsanwalt Christian Demuth, Düsseldorf, ist regional und überregional als Verteidiger in Verkehrsstraf- und Bußgeldverfahren tätig.