Neuregelungen zum Verbraucherschutz bei Telefonwerbung und Fernabsatzverträgen

Wirtschaft und Gewerbe
06.10.20091915 Mal gelesen

Am 4. August 2009 ist das Gesetz "zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen" in Kraft getreten. Was hat sich gegenüber den bisherigen Regelungen geändert?

 

1.      Ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers in Telefonwerbung


Auch nach bisherigem Recht war Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern unzulässig, wenn sie ohne deren Einwilligung erfolgte. Nach der neuen Vorschrift des § 7 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist nunmehr die vorherige, ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers erforderlich. Der entscheidende Unterschied ist also, dass eine Einwilligung durch schlüssiges Verhalten nicht mehr ausreicht, sondern sie muss in Textform erfolgen.

 

2.      Unerlaubte Telefonwerbung als Ordnungswidrigkeit


Bisher standen als Sanktionsmöglichkeiten gegen die unerlaubte Telefonwerbung lediglich die Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zur Verfügung. Nunmehr hat der Gesetzgeber mit dem § 20 UWG einen Bußgeldtatbestand eingeführt. Danach stellt die unerlaubte Telefonwerbung eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

 

3.      Verbot der Rufnummernunterdrückung


Bisher sind Mitarbeiter von Callcentern, die das so genannte "cold calling" betreiben häufig dazu angehalten worden, bei unzulässigen Anrufen die Rufnummer zu unterdrücken. So wurde verhindert, dass sich die Angerufenen gegen die Anrufe wehren konnten. Ein Versuch, diesem Treiben ein Ende zu setzen, ist die Schaffung eines neuen Bußgeldtatbestandes im Telekommunikationsgesetz (TKG). Danach ist die Unterdrückung der Rufnummer bei Telefonwerbung verboten. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig die Rufnummer unterdrückt oder dies veranlasst, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann.

 

4.      Widerrufsrecht jetzt auch bei telefonisch abgeschlossenen Zeitungs- und Zeitschriftenabonne-ments sowie Wett- und Lotterieverträgen


Fernabsatzverträge sind alle Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, die ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden. Für diese gilt ein Widerrufsrecht. Nach den bisher geltenden Vorschriften war das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen, für Verträge über die "Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten" und "zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen ausgeschlossen. Die neuen Vorschriften sehen nun vor, dass der Ausschluss des Widerrufsrechts nicht mehr gilt, wenn diese Verträge telefonisch abgeschlossenen worden sind. Das heißt, dass der Verbraucher auch diese innerhalb von zwei Wochen widerrufen kann.

 

5.      Erlöschen des Widerrufsrechts eingeschränkt

 

Bisher erlosch das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei den meisten Fernabsatzverträgen über die Erbringung von Dienstleistungen, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hatte. Die neue Fassung des § 312 d Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) schränkt das Erlöschen des Widerrufsrechts nunmehr auf solche Fälle ein, in denen der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.

6.      Information  über Wertersatzpflicht für erbrachte Dienstleistungen


Bisher mussten Verbraucher beim Widerruf von Dienstleistungsverträgen grundsätzlich Wertersatz für bereits erbrachte Dienstleistungen erbringen. Nach der neuen Vorschrift des § 312 Absatz 6 BGB ist das bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen nun anders. Verbraucher haben Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nur zu leisten, wenn sie vor der Abgabe der Vertragserklärung auf den Wertersatz im Falle des Widerrufs hingewiesen worden sind. Zusätzlich müssen sie ausdrücklich zugestimmt haben, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.

 

7.      Kündigung und Vollmacht zur Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen


Bisher war die Kündigung zum Beispiel eines Energieversorgungs- oder Telekommunikationsvertrages oder die Bevollmächtigung eines Unternehmens zur Kündigung formlos möglich. Dadurch kam es beim Wechsel des Anbieters häufig zu Problemen. Einerseits hat der neue Anbieter die Kündigung beim bisherigen Anbieter nicht ausgeführt und der Verbraucher hatte plötzlich zwei Verträge. Andererseits hatte der Verbraucher keinen Vertrag mehr, wenn er den Neuen widerrufen hat, der Alte aber schon gekündigt war. Zur besseren Nachvollziehbarkeit solcher Kündigungen  und Bevollmächtigungen hat der Gesetzgeber die neue Vorschrift des § 312 f Nummer 1 BGB eingeführt. Danach ist sowohl für die Kündigung eines bestehenden Dauerschuldverhältnisses durch den Verbraucher selbst, als auch die Bevollmächtigung eines Unternehmers zur Erklärung der Kündigung gegenüber dem bisherigen Vertragspartner die Textform erforderlich. Das heißt die Erklärung muss in einer Urkunde oder auf andere, zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben werden. Außerdem muss die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Bei Nichteinhaltung der Textform ist die Erklärung nichtig.

 

8.      Informationspflichten


Entsprechend der Änderung der gesetzlichen Vorschriften zum Erlöschen des Widerrufsrechts ist auch das Muster für die Widerrufsbelehrung in Anlage 2 zur BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) geändert worden. Danach muss eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung folgende Voraussetzungen erfüllen:

 
Gemäß Ziffer 6 muss bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen der Satz "Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen." eingefügt werden

 
Gemäß Ziffer 9 muss bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d Absatz 1 BGB, das für einen Fernabsatzvertrag über die Erbringung einer Dienstleistung gilt, folgender Hinweis aufgenommen werden: "Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben."
Ist die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß, führt das dazu, dass sich die Widerrufsfrist für den Verbraucher verlängert.

 

Alles in Allem ist die Reform nicht so radikal ausgefallen, wie dies ursprünglich vielfach gefordert worden war.

So war zunächst geplant, das Zustandekommen eines telefonisch geschlossenen Vertrages von einer nachfolgenden, schriftlichen Bestätigung des Verbrauchers abhängig zu machen. Davon wurde im Gesetzgebungsverfahren jedoch wieder Abstand genommen. Wie wirksam die neuen Vorschriften wirklich sind, um der unerlaubten Telefonwerbung einen Riegel vorzuschieben, wird nun die Praxis zeigen.