Mit Alkohol am Steuer erwischt - Teil 2: Was soll das mit den Laborwerten? Meine Leberwerte waren schon immer schlecht...

Strafrecht und Justizvollzug
14.03.20085111 Mal gelesen

"Wer alkoholabhängig ist, kann kein KFZ lenken." (Oder korrekter formuliert darf kein KFZ lenken, s. Teil 1 dieser Serie.) Die Definition der Abhängigkeit orientiert sich zum einen an den medizinischen Klassifikationssystemen "ICD10" und "DSMIV". Da Alkohol hierzulande das bedeutsamste rechtlich und gesellschaftlich anerkannte Genussmittel (oder je nach Sichtweise Suchtmittel) darstellt, ist die Abgrenzung zwischen gesellschaftlich noch akzeptablem Alkoholkonsum und therapeutisch relevantem Alkoholmissbrauch schwierig. Daher werden im Verkehrsrecht nicht die medizinischen Definitionen zugrundegelegt. Nach der Definition der hier maßgeblichen "Begutachtungsleitlinie zur Kraftfahreignung" ist Missbrauch dann gegeben, "wenn der Betroffene die Verkehrsteilnahme und einen die Fahrsicherheit gefährdenden Alkoholkonsum nicht hinreichend trennen kann".  Ausdrücklich ist eine Alkoholabhängigkeit nicht erforderlich.

Geht der Führerschein aufgrund eines Alkoholproblems verloren, stellt sich dadurch die Problematik folgendermaßen dar: Im Kommentar zur Begutachtungs-Leitlinie zur Kraftfahreignung heißt es: "Der Erfolg einer Therapie ist in erster Linie an der Alkoholabstinenz orientiert." Es wird er Nachweis einer in der Regel einjährigen Abstinenz nach der Entgiftungs- und Entwöhnungszeit gefordert.  Dennoch räumt dasselbe Schriftstück ein: " "Ein "Nachweis" einer Abstinenz im wörtlichen Sinne ist wohl kaum möglich. Die Abstinenz soll durch entsprechende Laborkontrollen glaubhaft gemacht werden." An dieser Stelle ist daran zu erinnern, dass inzwischen die Nachweispflicht für die Fahreignung beim Verkehrsteilnehmer liegt. Selten kennt dieser die Empfehlung im zitierten Kommentar: "Unter optimalen Bedingungen erfolgen die (Laborkontrollen) in monatlichen Intervallen; vierteljährliche Abstände sollten nicht unterschritten werden."

Nun, in der Praxis begegne ich dann im Beratungsgespräch folgender Konstellation:

Der Mandant hatte bereits den Führerschein eingebüßt, stand vor der MPU ("Idiotentest") und legte mir seine Laborwerte vor. Er wollte wissen, ob er mit diesen "eine Chance" habe.

Im Grunde hatte er nur vier relativ klassische Blutwerte mitgebracht: GGT, GOT, GPT und MCV, die übrigen Werte (Nierenwerte, Gerinnung usw.) waren in diesem Zusammenhang nicht relevant.

Als Fachanwalt für Verkehrsrecht bin ich kein Arzt.

Grundsätzlich kann man aber zu Blutwerten und der Frage nach ihrer Aussagefähigkeit zum Thema Alkoholkonsum folgende Aussagen machen (die Normalwerte differieren für Männer und Frauen, aber auch zwischen Laboren, daher werden sie hier nicht aufgeführt. Meist werden sie auf dem Laborausdruck neben dem Messwert genannt):

1.    GGT: Dieser Wert ist der traditionelle Leitwert für ein Screening (Suche) nach einem Alkoholmissbrauch oder einer Alkoholabhängigkeit. Sie ist aber nicht sehr genau. So weisen nur 50-90% aller Alkoholkranken einer erhöhte GGT auf, aber nur 70% der Menschen mit erhöhter GGT haben tatsächlich einen erhöhten Alkoholkonsum. So steigt dieser Wert z.B. auch durch Medikamente oder Gallenwegs-/Lebererkrankungen an. Eine z.B. alkoholbedingte Erhöhung soll ca. für 6 Wochen nachweisbar sein. (Die anderen beiden Leberwerte (GOT und GPT), die der Mandant vorlegte werden im Zusammenhang mit der GGT bewertet, sie steigen tendenziell eher bei anderen Leberproblemen an).

2.    CDT (Carbohydrate deficient transferrin): Dieser Wert wird nicht so häufig vom Haus- oder Betriebsarzt bestimmt. Er ist zwar nicht 100%ig zuverlässig aber durchaus sehr spezifisch für Alkoholkonsum. Bei einem Alkoholkonsum von ca. 60g pro Tag über 1 Woche kommt es zu einem aussagefähigen Anstieg des Wertes. Dieser lässt sich dann für etwa 14 Tage (Halbwertzeit) gut nachweisen. (Ursachen "fälschlich" erhöhter CDT können Schwangerschaft oder genetisch bedingte Abnormitäten der CDT sein.

3.    EtG (Ethylgucuronid): Bisher ist dieser Wert noch technisch aufwändiger, er ist aber ähnlich zuverlässig wie die CDT. Er erlaubt es, auch einen wenige Stunden bis Tage zurückliegenden Rückfall unabhängig von den Langzeitparametern nachzuweisen. Er bleibt jedoch nur wenige Tage auffällig.

4.    MCV: Dieser Wert, der oft beim normalen, automatisch bestimmten Routineblutbild mit angegeben wird, beschreibt die mittlere Größe der roten Blutkörperchen. Da diese etwa 3 Monate leben, macht dieser Wert eine Aussage über die letzten 12 Wochen. Bei längerfristigem erhöhten Alkoholkonsum steigt dieser Wert bei 70-90% der Betroffenen an. Es gibt jedoch auch Erkrankungen, bei denen das MCV erhöht ist.

5.    HDL-Cholesterin: Das sogenannte "gute Cholesterin" steigt bei manchen Menschen unter Alkoholeinfluss etwas an, es wird jedoch nicht  zur Diagnostik verwendet.

Wissenschaftler empfehlen zum Nachweis von Alkoholabstinenz bzw. eines chron. Alkoholkonsums die Kombination  z.B. von GGT, MCV und CDT. Dennoch warnen sie davor, sich blind auf diese verlassen - zumal natürlich einzelne Werte keine Aussage über das künftige Verhalten erlauben. Deshalb wird ja bekanntlich die MPU durch den psychologischen Teil ergänzt.

Was konnte ich nun meinem Mandaten sagen?

Nun - er hatte nur ein Set von Blutwerten vorgelegt: Eine leicht erhöhte GGT (und GPT) bei normalem MVC.  Natürlich könnten die Leberwerte auch aufgrund anderer Ursachen erhöht sein. Die geforderten regelmäßigen Werte kann er nicht vorlehen. Er verweist sogar darauf, dass die Leberwerte immer schlecht gewesen wären. Das Problem: Er hatte in der Vergangenheit ein ausgeprägtes Alkoholproblem. Zudem hatte er sich nicht zur Abstinenz entschließen können, sondern sich fürs "kontrollierte Trinken" entschieden.

Es liegt auf der Hand, dass es in diesem Zusammenhang dem Verkehrsteilnehmer - gerechtfertigt oder nicht - schwer fallen könnte, den Nachweis über seine Fahreignung zu erbringen. Ein mit uns zusammenarbeitender Arzt schlug vor, alte Werte vom Haus- und auch dem Betriebsarzt einzuholen.  Möglicherweise kann so im Verlauf eine deutliche Verbesserung der Werte nachgewiesen werden, die den veränderten Umgang mit Alkohol plausibel macht.

Was haben wird dem Mandanten geraten?

Nun, wir haben ihm trotz der höheren Kosten die Vorstellung beim Verkehrspsychologen angeraten, um seine Chance bei der MPU zu verbessern. Dies ist gerade bei Kandidaten mit kontrolliertem Trinken unserer Erfahrung nach besonders wichtig.

Zudem empfahlen wir ihm, weitere Laborwerte aus der Vergangenheit zu beschaffen.

Was sagte der Mandant dazu?

Solche Mätzchen mache er auf keinen Fall mit, er werde den EU-Führerschein im Ausland machen.

Nun können wir in dieser Konstellation von diesem Lösungsansatz nur warnen.

Was bedeutet das für Sie?

Beraten Sie sich frühzeitig nach dem wg. eines Alkoholdeliktes erfolgten Führerscheinentzug mit Ihrem Fachanwalt für Verkehrsrecht oder Verkehrspsychologen, welche Schritte Sie bereits lange vor einer anstehenden MPU in die Wege leiten sollten (Blutentnahmen, Beratung usw.). Die Behörde informiert Sie hier nicht!

Als Fachanwalt für Verkehrsrecht stellt Roman Becker in diesem Artikel für die Thematik relevante Aspekte vereinfacht dar. Es handelt sich nicht um einen medizinischen oder wissenschaftlichen Text, er sollte nicht zur Interpretation von Laborwerten herangezogen werden. Wenden Sie sich hierfür bitte an den Arzt Ihres Vertrauens.