Mediation bei Rechtsschutzversicherungen und Haftpflichtangelegenheiten.

Mediation und Streitschlichtung
10.08.20122045 Mal gelesen
Mediation ist für effektiven Rechtsschutz und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen ungeeignet.

Mediation (lateinisch "Vermittlung") ist ein strukturiertes freiwilliges Verfahren zur konstruktiven Beilegung eines Konfliktes. Die Konfliktparteien - teilweise auch Medianten oder Medianden genannt - wollen mit Unterstützung einer dritten "allparteilichen" Person (dem Mediator) zu einer gemeinsamen Vereinbarung gelangen, die ihren Bedürfnissen und Interessen entspricht. Der Mediator trifft dabei keine eigenen Entscheidungen bezüglich des Konflikts, sondern ist lediglich für das Verfahren verantwortlich (Quelle: Wikipedia). 

Allerdings darf der Mediator nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) keine Rechtsberatung durchführen.  Er ist beiden Parteien gleichermaßen verpflichtet. Nach dem geltenden Mediationsgesetz (MediationsG) ist er eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt.

Zur Verschwiegenheitspflicht führt § 4 MediationsG aus:

Der Mediator und die in die Durchführung des Mediationsverfahrens eingebundenen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist. Ungeachtet anderer gesetzlicher Regelungen über die Verschwiegenheitspflicht gilt sie nicht, soweit

1.die Offenlegung des Inhalts der im Mediationsverfahren erzielten Vereinbarung zur Umsetzung oder Vollstreckung dieser Vereinbarung erforderlich ist,

2. die Offenlegung aus vorrangigen Gründen der öffentlichen Ordnung (ordre public) geboten ist, insbesondere um eine Gefährdung des Wohles eines Kindes oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität einer Person abzuwenden, oder

3. es sich um Tatsachen handelt, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

Der Mediator hat die Parteien über den Umfang seiner Verschwiegenheitspflicht zu informieren.


§ 4 MediationsG unterscheidet ersichtlich zwischen dem Mediator, den am Verfahren teilnehmenden Personen und den Parteien. Letztere sind nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Die Mediation dient in erster Linie nicht den Parteien, sondern der Entlastung der Gerichte. Sie ist daher ebenso wie der sog. "Deal" im Strafprozess vor diesem Hintergrund problematisch zu sehen.

Mittlerweile bieten viele Rechtschutzversicherungen Kunden Verträge mit Mediationsverfahren an. Auch bei Haftpflichtangelegenheiten wird mitunter ein Mediationsverfahren gewählt.

Wenn der Mediator Angestellter der Versicherung ist oder regelmäßig für diese tätig wird, ist jedoch eine Unparteilichkeit nicht mehr gegeben, denn die Versicherung will ersichtlich Kosten sparen und die Vergleichsbereitschaft der Parteien ohne Anwälte erhöhen. Auch die Verschwiegenheit eines solchen Mediators, insbesondere des angestellten, ist in Frage zu stellen, da er in erster Linie den Weisungen seines Arbeitgebers unterliegt. 

Mit Rechtsschutz oder Rechtsberatung hat Mediation nichts zu tun. Da die Mediation jederzeit abgebrochen werden kann, können dort Rechtsunkundige ohne anwaltliche Vertretung Dinge offenbaren, die die Gegenseite ansonsten nie erfahren hätte und nun anschließend gegen die andere Partei verwendet. 

Gerade im Haftpflichtfall geht es um die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen nach Quoten. Eventuelle Abfindungsvergleiche können Sie sachgerecht nur mit anwaltlicher Hilfe schließen.

Das Vertrauensverhältnis und die erfolgreiche Mandatsbearbeitung entsteht und erfolgt oft gerade erst dadurch, daß Sie Ihrem Anwalt höchstpersönliche Dinge anvertrauen müssen. 

Die vertragliche Pflicht zur Vorschaltung einer Mediation vor Einschaltung eines Anwalts und das Recht auf Ihre freie Anwaltswahl gehen nicht konform. Dieses Recht dient dem Verbraucherschutz, da der Verbraucher gerade den Anwalt seines Vertrauens wählen soll. Denn der Anwalt ist nicht nur der ausschließliche Vertreter der Rechte seines Mandanten, sondern auch Rechtspflegeorgan. Das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant basiert auf der höchstpersönlichen Entscheidungen des Mandanten.

Wegen des Fehlens einer einheitlichen Gebührenordnung sind die Kosten eines Mediationsverfahrens nicht mit der klassischen Rechtsberatung vergleichbar. Der Mediator rechnet i.d.R. sein Honorar auf Stundenbasis ab. Dies kann Sie teurer kommen, als die Einschaltung eines Rechtsanwaltes.

Die Rechtsanwaltskosten fallen allerdings unabhängig davon an, ob eine Versicherung diese reguliert. Die Kosten des eigenen Rechtsanwalts hat der Auftraggeber stets auf Grundlage des geschlossenen Vertrags mit dem Anwalt nach dem RVG zu entrichten. Grundsätzlich werden die Gebühren nach dem Wert des Streitgegenstands berechnet. Ob der Rechtsanwalt hier von der Mittelgebühr abweicht, hängt vom Einzelfall und seinem Ermessen ab.

In welchem Umfang z.B. Ihre Rechtsschutzversicherung seine Kosten übernimmt, muß der Anwalt nicht prüfen. 

Die Deckungsanfrage an den Versicherer ist grundsätzlich eine eigene Angelegenheit, in der eine Geschäftsgebühr anfällt und deren Gegenstandswert das gesamte Prozessrisiko umfaßt. Die Rechtsprechung mutet dem Versicherten die erste Deckungsanfrage auch zu. Erst bei Komplikationen darf ein Anwalt eingeschaltet werden.

Einigungen erreicht man außergerichtlich auch durch klassische Vertragsverhandlungen, Abfindungsvergleiche oder gerichtlich durch den Vergleich.

Der mündige und informierte Bürger wählt eine Versicherung, die ihm die Wahl seines Rechtsvertreters überläßt und ihn weder durch vorgeschaltete Verfahren, Vertragsanwälte oder Erhöhungen der Selbstbehalte beschneidet. Denn dies ist lediglich Schadenssteuerung zwecks Kostenminimierung für die Versicherung.

 

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV.

E-Mail:kanzlei@anwalthesterberg.de