LG Ulm: Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Ortsnamen in der Domain

LG Ulm: Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Ortsnamen in der Domain
14.02.2013444 Mal gelesen
Nach einer aktuellen Entscheidung des LG Ulm ist die Benutzung einer Domain “ulmer-hausverwaltung.com” wettbewerbsrechtlich zulässig (vgl. LG Ulm, Urt. v. 07.09.2012, Az. 10 O 71/12).

Eine Ulmer Hausverwaltung ist durch einen regionalen Konkurrenten wegen der Benutzung der Domain "www.ulmer-hausverwaltung.com" abgemahnt worden. Der Abmahner warf der Konkurrenz vor, potentiellen Kunden mit der Domain eine - unzutreffende - Alleinstellungs- bzw. Spitzenstellung zu suggerieren und damit i.S. der §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG unlauter zu handeln.

Das LG Ulm hatte eine Klage des Abmahners auf Erstattung der Abmahnkosten zu entscheiden und wies die Klage ab. Sowohl die Verwendung des Gattungsbegriffs ("hausverwaltung") wie auch des Ortsnamens ("ulmer") sei wettbewerbsrechtlich zulässig. Ein Domainname werde von einem durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher vorrangig als technische Adresse und nicht als Unternehmensnamen verstanden. Selbst im Falle eines namensmäßigen Gebrauchs löse die Verknüpfung von Gattungsbegriff und Ortsname beim maßgeblichen Verkehrskreis keine irrige Vorstellung über die Bedeutung des Unternehmens aus. Schließlich sei dem modernen Verkehr bekannt, dass es in Städten mehrere Hausverwaltungen gebe.

In Abkehr zu einer früheren Entscheidung (OLG Hamm, Urt. v. 18.03.2003, Az. 4 U 14/03 - "Tauchschule Dortmund") hatte bereits das OLG Hamm ähnlich entschieden (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 19.06.2008, Az. 4 U 63/08). Der BGH hatte flankierend eine Irreführung des Domain-Namens "steuerberater-suedniedersachsen.de" verneint (vgl. BGH, Urt. v. 01.09.2010, StbSt (R) 2/10.

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