LG Stuttgart: Impressumspflicht für anwaltsregister.de

Gewerblicher Rechtsschutz
29.05.2014672 Mal gelesen
Rechtsanwälte, die auf anwaltsregister.de genannt werden, müssen jeweils vollständige Impressumsangaben machen (LG Stuttgart, Beschluss vom 19.05.2014, Az. 11 O 103/14)

Das Landgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 19.05.2014 zum Aktenzeichen 11 O 103/14 im einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der auf dem Portal anwaltsregister.de genannt wird, vollständige Angaben zur Anbieterkennzeichnung (Impressum) gemäß § 5 TMG machen müsse und zwar zusätzlich (!) zum Impressum des dortigen Betreibers.

Damit hat das LG Stuttgart dem zwischenzeitlich für "Impressums-Abmahnungen" bekannten und im eigenen Namen abmahnenden Rechtsanwalt Recht gegeben. In seiner Entscheidung (Beschluss vom 19.05.2014, Az. 11 O 103/14) führt das Landgericht Stuttgart mit knappen Worten aus:

"Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner durch die Internetveröffentlichung auf der Internet-Plattform "anwaltsregister.de" gemäß Anlage AST 1 (im Tenor wiedergegeben) gegen die Marktverhaltensregelung (§ 4 Nr. 11 UWG) des § 5 Abs. 1 Nr. 5 TMG verstoßen hat. Bei dieser Internetveröffentlichung handelt es sich um ein geschäftsmäßiges, in der Regel gegen Entgelt angebotenes Telemedium des Antragsgegners im Sinne von § 5 Abs. 1 TMG. Der Antragsgegner übt einen reglementierten Beruf im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 5 TMG aus. In seiner Internetveröffentlichung fehlen folgende Pflichtangaben gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 TMG:

- die Bezeichnung der Kammer, der der Antragsgegner als Rechtsanwalt angehört, § 5 Abs. 1 Nr. 5a TMG,

- des Staates, in dem ihm die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" verliehen worden ist, § 5 Abs. 1 Nr. 5b TMG, und

- der berufsrechtlichen Regelungen, die für ihn als Rechtsanwalt gelten, sowie die Angabe, wie diese zugänglich sind, § 5 Abs. 1 Nr. 5c TMG.

Aufgrund dieses i.S.v. § 3 UWG spürbaren Erstverstoßes besteht Wiederholungsgefahr, die einen (Verfügungs-) Unterlassungsanspruch im tenorierten Umfang - Unterlassung der konkreten Verletzungsform - gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 3; 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 TMG begründet. Der erforderliche Verfügungsgrund liegt vor, §§ 12 Abs. 2 UWG, 935, 940 ZPO."

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig (Stand: 29.05.2014).

Betrachtet man den streitgegenständlichen Eintrag auf anwaltsregister.de, der sich in Angaben zu Namen, Anschrift, Kontaktdaten, Korrespondenzsprachen und Tätigkeitsfeldern erschöpft, lässt sich wahrscheinlich nicht im Ansatz erahnen, welche Auswirkungen diese Entscheidungen für andere Plattformen haben wird.

Sollte sich diese - im einstweiligen Rechtsschutz und ohne mündliche Verhandlung ergangene Entscheidung - durchsetzen, dürfte zukünftig jede irgendwie geartete Internetpräsenz / jedes Onlineportal abmahnfähig sein, zumindest dann, wenn die dort Genannten - neben dem Plattformbetreiber - nicht jeweils selbst zusätzlich noch ein vollständiges Impressum vorhalten.

Damit wären einer neuen Impressums-Abmahnwelle Tür und Tor geöffnet und zwar nicht nur in Bezug auf die Plattform anwaltsregister.de, sondern auch in Bezug auf ähnliche Internetplattformen - allen voran die Gelben Seiten.

Einzelheiten zu der Entscheidung des LG Stuttgart, Beschluss vom 19.05.2014, Az. 11 O 103/14, finden Sie unter

https://www.ratgeberrecht.eu/abmahnung/abmahnung-michael-winter.html