LG München: Pflicht zur Identifizierung von Nutzern bei WLAN-Hotspot

Internet, IT und Telekommunikation
24.06.20121229 Mal gelesen
Ist der Betreiber eines kostenloses WLAN-Netzes zur Erhebung und Speicherung der Identität des Nutzers sowie der dynamischen IP-Adresse verpflichtet? Hiermit hat sich das Landgericht München in einer aktuellen Entscheidung beschäftigt.

Kostenlose Hotspots werden oft etwa in Hotels, Gaststätten und Einkaufszentren angeboten. Diese zeichnen sich in der Regel dadurch aus, dass sie ohne Preisgabe ihrer persönlichen Daten genutzt werden können? Doch manche Nutzer greifen auf dieses Angebot zurück, um damit etwa Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing oder andere Straftaten zu begehen. Hier stellt sich die Frage, inwieweit die Betreiber zur Erhebnung und Speicherung der Identität des Nutzers sowie der aufgerufenen IP-Adressen als Verkehrsdaten berechtigt beziehungsweise verpflichtet sind.

 

In diesem Zusammenhang ist ein kürzlich ergangenes Urteil des Landgerichtes München von Interesse. Darin war ein Konkurrent gegen den Betreiber eines derartigen kostenlosen WLAN-Netzes für Hotels und Gaststätten wettbewerbsrechtlich vorgegangen. Er verlangte von ihm, dass er der angeblich bestehenden Verpflichtung zur Speicherung der besagten Daten nachkommt.

 

Das Landgericht München I wies seine Klage mit Urteil vom 12.01.2012 (Az. 17 HK O 1398/11) ab.

 

Die Richter begründeten das damit, dass dynamisch vergebene IP-Adressen als Verkehrsdaten nach § 111 TKG nur erhoben und gespeichert werden müsen, wenn sie eine "andere Anschlusskennung" darstellen. Als Anschlusskennung sind vor allem Rufnummern anzusehen. Darunter fallen aber keine zufälligen Zahlenfolgen - wie dynamisch vergebene IP-Adressen.

  

Die Erhebung und Speicherung der Identität der Nutzer als Bestandsdaten ist nach § 95 Abs. 1 TKG zulässig, soweit dies zur Erreichung des in § 3 Nr. 3 TKG genannten Zwecks erforderlich ist. Hiervon ist nur dann auszugehen, wenn dies zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses dient. Davon kann bei einem kostenlosen Hotspot laut Landgericht München jedoch keine Rede sein.

 

Dieses Urteil ist bereits rechtskräftig.

 

Sicherlich sind folgende Beiträge für Sie interessant:

 

W-LAN Entscheidung des BGH hat keinen Einfluss auf professionelle Hotspots

Störerhaftung: Hamburger Bürgerschaftsfraktion fordert mehr Sicherheit für WLAN-Betreiber

Aus Angst vor Störerhaftung: Gratis WLAN wird selten