LG Lüneburg: GPS-Überwachung durch einen Privatdetektiv ist eine Straftat

Internet, IT und Telekommunikation
28.07.2011595 Mal gelesen
Kürzlich haben wir berichtet, dass ein Gericht in den USA keine Bedenken gegen die GPS-Ortung durch einen Detektiv hatte. Dass die Situation in Deutschland anders aussieht, ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichtes Lüneburg.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt brachte ein Privatdetektiv einen GPS-Peilsender an dem Wagen der überwachten Person an und auf diese Weise ein Bewegungsprofil für seine Auftraggeber erstellt. Für diese "Dienstleistung" warb er wie Folgt auf seinem Fleyer: "Das System ermöglicht eine diskrete Beobachtung/Observierung von Fahrzeugen..Ein Fahrzeug kann auch bei dichtem Straßenverkehr u. vor allem in der Nacht unbemerkt verfolgt werden...Am Ende steht eine lückenlose Dokumentation mit Ausdruck der Fahrtroute." Daraufhin bekam er Besuch von der Polizei, die das Ortungsgerät auf Grundlage eines Beschlusses durch das Amtsgericht Lüneburg beschlagnahmte. Mit der eingelegten Beschwerde gegen diese Entscheidung hatte er allerdings keinen Erfolg.

 

Die Anordnung der Beschlagnahme ist nämlich nach § 94 StPO dann zulässig, wenn der beschlagnahmte Gegenstand wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung für Ermittlungen benötigt wird. Nach den Feststellungen des Gerichtes lag eine solche vor. Beim Anbringen eines GPS Senders an ein fremdes Fahrzeug kommt eine Straftat gemäß § 44 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG in Betracht.

 

Eine Rechtfertigung nach der Vorschrift des § 29 Abs. 1 BDSG scheidet aus, weil der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung hat. Das schutzwürdige Interesse ergibt sich vorliegend bereits aus dem verfassungsrechtlich garantierten Persönlichkeitsrecht des Betroffenen in Gestalt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung.

 

Privatdetektive sollten auch deshalb keine Werbung für unzulässige GPS-Peilung machen, weil dieses Verhalten wettbewerbswidrig ist. Es kommt ein Verstoß gegen die Vorschrift des  § 4 Nr. 11 UWG in Betracht. Sie müssen also auf jeden Fall mit wettbewerbsrechtlichen Schritten rechnen.