LG Köln: Callgirl Agentur darf trotz Buy-Out nicht mit dem Foto eines ehemaligen Callgirls werben

Internet, IT und Telekommunikation
14.10.2011682 Mal gelesen
Fotorecht – In einer aktuellen Entscheidung untersagte das LG Köln (Urteil vom 08.06.2011, Az: 28 O 859/10) einer Vermittlungsagentur für Callgirls die Verwendung von Fotos einer ehemaligen Prostituierten zu Werbezwecken.

Die Beklagte hatte in der Vergangenheit als Callgirl für die Vermittlungsagentur gearbeitet. In diesem Zusammenhang wurden von Ihr Fotoaufnahmen gefertigt. Hierzu wurde eine Vereinbarung geschlossen in der es hieß: "Fotoaufnahmen werden von der Agentur bezahlt, die Unterzeichnerin tritt alle Rechte über diese Fotos an die Agentur ab."

Werbung mit ihren Fotos auch nach ihrem Ausscheiden

Die Fotos wurden zunächst einvernehmlich auf der Internet-Plattform eingestellt, auf der die beklagte Agentur ihre Dienste anbot.  Jedoch blieben auch nach dem Ausscheiden der Klägerin aus der Agentur elf Fotos auf der Seite abrufbar.

Hiergegen wandte sich die Klägerin, da dies den unzutreffenden Eindruck erwecke, sie sei weiterhin als Prostituierte tätig. Dadurch fühle sie sich in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Vor dem LG Köln begehrte sie die Unterlassung und eine fiktive Lizenzgebühr von 500,00 € pro Bild.

Der beklagte Agenturbetreiber berief sich hingegen auf die Rechte, die er an dem Bildmaterial erworben hätte; zudem sei das Gesicht der Klägerin auf den Bildern mittels Balken unkenntlich gemacht worden.

Bilder auf der Plattform erwecken den Eindruck, die Klägerin sei noch als Callgirl tätig

Das Landgericht Köln gab dem Unterlassungsbegehren der Klägerin mit Urteil vom 08.06.2011 (Az. 28 O 859/10) statt. Dabei sei ausdrücklich nicht auf die Verwendung des Bildmaterials an sich sondern auf den Kontext abzustellen, in welchem die Bilder veröffentlicht worden seien. Es sei vorliegend der falsche Eindruck erweckt, man könne die Klägerin dort nach wie vor als Callgirl buchen. Trotz der Balken über Teilen des Gesichts sei die Klägerin aus dem Zusammenhang der Veröffentlichung zumindest für Bekannte identifizierbar; insbesondere seien auch wesentliche Gesichtspartien weiterhin zu erkennen. Die unwahre Tatsachenbehauptung, die in der kontextbezogenen Veröffentlichung der Bilder liege, sei geeignet, sie privat und beruflich auszugrenzen; vor allem sei die Veröffentlichung nicht mehr von der Zustimmung der Klägerin erfasst.

Lizenzentschädigung in Höhe von 3000 Euro

Da die Veröffentlichung in diesem Kontext nach Ausscheiden der Klägerin nicht von ihrer ursprünglich erteilten Einwilligung erfasst war, sprach das Landgericht der Klägerin zudem die Herausgabe der vermögenswerten Vorteile hieraus zu.  Hierbei legte das Landgericht eine Tagesgage für ein semiprofesionelles Modell in Höhe von 750,00 € zu Grunde, die zunächst aufgrund des Buy-Out und der dauerhaften Verwendung im Internet zu verdoppeln sei. Angesichts des bereits beschriebenen Zusammenhangs der Veröffentlichung hielt die Kammer schließlich einen weiteren Aufschlag von 100 % für gerechtfertigt, wodurch der Klägerin eine Lizenzentschädigung von 3000,00 € zugesprochen wurde.