LG Hamburg zum Weiterverkauf von gebrauchter Software: Einschränkungen zulässig?

Internet, IT und Telekommunikation
29.10.2013238 Mal gelesen
Darf ein Software-Hersteller – wie etwa SAP, Oracle oder Adobe - in seinen AGB-Klauseln den Weiterverkauf von gebrauchter Software nur unter bestimmten Umständen erlauben? Hierzu hat jetzt das Landgericht Hamburg ein interessantes Urteil gesprochen.

Laut einer Klausel des Software-Herstellers SAP darf ein Weiterverkauf von erworbener Software durch den Käufer nur dann erfolgen, wenn SAP hierzu seine Zustimmung erteilt hat. Das Gleiche gilt für den Zukauf von weiteren Lizenzen Dritter. Schließlich wurden in einer AGB-Klausel Vorgaben zu dem Zukauf sogenannter Vermessungen gemacht. Hierunter versteht man die externe Kontrolle darüber, wie viele Nutzer auf die Software überhaupt zugreifen dürfen.

Hiergegen wendete sich das Unternehmen Susensoftware und zog schließlich vor Gericht. Diese Firma kauft nicht mehr gebrauchte Lizenzen von anderen Firmen auf. Dann vermarktet es diese weiter. Susensoftware berief sich darauf, dass nach seiner Auffassung diese drei Klauseln wettbewerbswidrig sind.

Das Landgericht Hamburg erklärte mit Urteil vom 25.10.2013 (Az. 315 O 449/12) sowohl die erstgenannte wie die dritte AGB-Bestimmung für unzulässig und somit für unwirksam.

Weiterverkauf von gebrauchter Software: Zustimmungsvorbehalt ist unzulässig

Nach Ansicht der Richter des LG Hamburg ist sowohl die Einschränkung des Weiterverkaufs von gebrauchter Software durch einen Zustimmungsvorbehalt als auch die Vorgaben zum Zukauf von Vermessungen nicht mit der Entscheidung des EuGH vom 03.07.2012 in der Rechtssache C-128/11 vereinbar. Hierin hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) klargestellt, dass der Handel mit gebrauchter Software gewöhnlich zulässig ist.

LG Hamburg darf sich auf Grundsatzurteil des EuGH berufen

Wir sind gespannt, ob SAP gegen diese Entscheidung des Landgerichtes Hamburg Berufung beim Oberlandesgericht Hamburg einlegt. Unserer Auffassung nach beruft sich dieses Gericht zu Recht auf die Entscheidung des EuGH, weil beide Fälle miteinander vergleichbar sind. Wenn dieses Urteil des Landgerichtes Hamburg rechtskräftig wird, führt dies zu einer größeren Rechtssicherheit im Bereich des Handelns mit gebrauchten Softwarelizenzen.

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