Im vorliegenden Fall wurde von einer Frau zwecks Veröffentlichung ein Foto angefertigt. Nachfolgend wurde ihr Gesicht bei der Nachbearbeitung des Bildes mit einem auffälligen blauen Lidschatten versehen. Sodann wurde es ohne Rücksprache in der Zeitung veröffentlicht.
Die abgebildete Frau beantragte gegen die Zeitung den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Sie argumentiert damit, dass von ihr ein vollkommen falscher Eindruck entsteht. Sie habe es nicht nötig, sich zu schminken.
Das Landgericht Hamburg erließ am 27.05.2011 (Az. 324 O 648/10) die begehrte einstweilige Verfügung und untersagte die Veröffentlichung dieses Fotos. Nach Ansicht der Richter war eine derartig starke Veränderung des Fotos nicht mehr von der nach § 22 KUG notwendigen Einwilligung in die Veröffentlichung umfasst. Es handelt sich hierbei um keine unbedeutende Veränderung mehr, sondern vielmehr um eine Entstellung des Bildes.