LG Aschaffenburg (Urteil v. 19.08.2014, Az. 2 HK O 14/14): Werbung in Onlineshop „sofort lieferbar“ muss stimmen, sonst ist sie wettbewerbswidrig

LG Aschaffenburg (Urteil v. 19.08.2014, Az. 2 HK O 14/14): Werbung in Onlineshop „sofort lieferbar“ muss stimmen, sonst ist sie wettbewerbswidrig
24.10.2014333 Mal gelesen
Das Landgericht Aschaffenburg hat mit Urteil vom 19.08.2014 (Az. 2 HK O 14/14) entschieden, dass in einem bei Werbung in einem Onlineshop mit der Angabe „sofort lieferbar“, die Ware auch tatsächlich zum Versand am nächsten Werktag bereitgehalten werden muss.

In dem Rechtsstreit hatte ein Onlinehändler seine Ware mit oben genannten Worten beworben. Tatsächlich kam es jedoch in einigen Fällen zu Verzögerungen bei der Auslieferung der Waren, sodass es teilweise zu Lieferzeiten von 5-7 Tagen kam. Nach Auffassung des Landgerichts sei dies wettbewerbsrechtlich irreführend und daher ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Denn wer in seinem Onlineshop mit der Aussage "sofort lieferbar" werbe, habe auch dafür Sorge zu tragen, dass die Lieferung auch tatsächlich zum nächsten Werktag bereitgehalten werde.

Wer also als Onlinehändler nicht mit Sicherheit dafür sorgen kann, dass die Lieferung "sofort" erfolgt, sollte sich wohl besser mit solchen Aussagen zurückhalten. Denn es könnten in der Folge möglicherweise wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber auf ihn zukommen.

Haben Sie eine solche wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten? Wir sind Ihnen gerne bei der Abwehr behilflich.

Ihr 

Lars Hämmerling

-Rechtsanwalt-

Weitere Informationen erhalten Sie unter: 

www.shrecht.de und www.abmahnsoforthilfe.de