Lebensversicherung - Verjährung bei Kündigung Ansprüche bei zu niedrigem Rückkaufswert bei Kündigung Lebensversicherung - 5 Jahre nach Abrechnung

Schaden, Versicherung und Haftpflicht
11.09.20101301 Mal gelesen
Der BGH hat auf das lange erwartete, Klarheit schaffende Rechtsproblem der Verjährung von Ansprüchen aus einer gekündigten Lebensversicherung nun mit Urteil vom 14. Juli 2010, Az. IV ZR 208/09 wenig verbraucherfreundlich entschieden. Danach verjähren Ansprüche aus der gekündigten Lebensversicherung 5 Jahre nach Abrechnung durch den Versicherer und nicht etwa, wie von Verbraucherschützern oftmals geltend gemacht, 5 Jahre nach Veröffentlichung des Urteils des BGH vom 12. Oktober 2005, welches eine Mindestwert bei der Auszahlung der Rückvergütung einer gekündigten Lebensversicherung festgeschrieben hat. Der BGH hatte am 12. Oktober 2005 Aufsehen erregend entschieden, dass mindestens die Hälfte des eingezahlten Kapitals bei vorzeitiger Kündigung zurückbezahlt werden muss. Viele Kläger gingen daher davon aus, dass die 5-jährige Verjährung des § 12 I VVG (alte Fassung) erst am 12. Oktober 2005 zu laufen begann und am Schluss von 5 Jahren, also am 30.12.2010 erst verjähren würden. Dagegen hat der BGH entschieden, dass es sich hier um einen vertraglichen Anspruch handle, der mit Kündigung fällig sei. Mit Fälligkeit beginnt ja die Verjährung zu laufen. Nach § 21 I VVG (alte Fassung) wäre dies dann am Ende von 5 Jahren, in welchem der Anspruch entstanden ist, also für diejenigen, die sich auf den 12. Oktober 2005 berufen, der 31.12.2010. Tipp: Eilig nachsehen, wann das Abrechnungsschreiben des Versicherers erstellt wurde. Von diesem Zeitpunkt ist der Anspruch 5 Jahre noch nicht verjährt bis zum Ablauf des 31.12. des fünften Jahres.