Landessozialgericht Sachsen: Jobcenter kann Auskunftsanspruch gegen Ex-Ehepartner haben/ Familienrecht Bonn

Familie und Ehescheidung
19.04.2013576 Mal gelesen
Jobcenter kann Auskunftsanspruch gegen Ex-Ehepartner haben. Der Ex-Mann einer Bezieherin von ALG II-Leistungen kann gegenüber dem Jobcenter zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet sein.

Trotz Scheidung können noch Unterhaltspflichten gegenüber der ehemaligen Partnerin bestehen.

Das beklagte Jobcenter forderte den Kläger zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf.

Dieser bezieht selbst keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch .

Er war aber mit einer Bezieherin von ALG II-Leistungen verheiratet. Dieser zahlte er bis einschließlich Dezember 2009 Unterhalt. Anschließend stellte er die Zahlungen ein. Ein Titel für diese Unterhaltszahlungen existierte nicht. Der Kläger ist wieder verheiratet. Das Jobcenter stützte das Auskunftsverlangen auf § 60 Abs. 2 SGB II.

Der Kläger kam trotz Scheidung als Unterhaltspflichtiger für seine ehemalige Ehefrau in Betracht. Dieser argumentiert, ein Auskunftsanspruch könne schon deshalb nicht bestehen, weil § 60 Abs. 2 Satz 3 SGB II auf § 1605 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verweise, weshalb ein Auskunftsanspruch nur gegenüber Verwandten in Betracht komme.

Das Sächsische Landessozialgericht hat aber einen Auskunftsanspruch bejaht.

Der Mann zählt zu dem - von § 60 Abs. 2 SGB II erfassten - Personenkreis. Es reicht aus, dass er als Unterhaltspflichtiger gegenüber seiner Ex-Frau in Betracht kommt. Dies wird allein durch § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II festgelegt. Bei § 60 Abs. 2 Satz 3 SGB II handelt es sich lediglich um eine sog. Rechtsfolgenverweisung. Die sächsischen Richter hielten die geforderte Auskunft auch für erforderlich.

Scheidet die Unterhaltspflicht nach sorgfältiger Prüfung nicht ganz offensichtlich aus, sondern verbleiben Zweifel hinsichtlich des Bestehens, so bleibt die Verpflichtung zur Auskunftserteilung bestehen. Welche Ermittlungen die Sozialgerichte zur Prüfung der Frage, ob eine Unterhaltspflicht besteht, anzustellen haben, ist stets im Einzelfall zu entscheiden.

Denn dieser Anspruch kann trotz zwischenzeitlich erfolgter Scheidung im Ausnahmefall fortbestehen (§ 1569 Satz 2 BGB).

RA Sagsöz 0228 9619720

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Quelle: Sächs. LSG, Urteil vom 28.02.2013, Aktenzeichen: L 7 AS 745/11