Im vorliegenden Fall hatte sich eine Mitarbeiterin nur für einen Tag krankgemeldet. Für dieses Datum hatte die Arbeitnehmerin vergeblich eine Dienstreise beantragt gehabt. Der Arbeitgeber teilte ihr daraufhin mit, dass sie zukünftig schon zum ersten Tag der Krankmeldung das Attest eines Arztes einholen und vorlegen muss. Hiermit war die Mitarbeiterin aber nicht einverstanden. Sie war der Ansicht, dass sie erst nach drei Kalendertagen eine solche Bescheinigung benötigt.
Das Landesarbeitsgericht Köln entschied jedoch mit Urteil vom 14.09.2011 (Az. 3 Sa 597/11), dass der Arbeitgeber bereits am ersten Krankheitstag ohne nähere Begründung ein Attest verlangen darf.
Zwar schreibt die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG vor, dass der Arbeitnehmer spätestens nach drei Kalendertagen eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber vorlegen muss.
Aber der Arbeitgeber muss sich hiermit nicht zufriedengeben. Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG, wonach der Arbeitgeber die Vorlage bereits früher verlangen darf. Dem Wortlaut dieser Norm lässt sich allerdings nicht entnehmen, ob sich der Arbeitgeber auf einen bestimmten Anlass berufen muss. Bisher sind sich daher die Juristen darüber nicht einig. Nach Ansicht der Richter des Landesarbeitsgerichtes Köln ist kein besonderer Anlass erforderlich.
Als Arbeitnehmer sollten Sie daher im Falle einer Erkrankung sofort einen Arzt aufsuchen und sich im Falle einer Arbeitsunfähigkeit eine Bescheinigung ausstellen lassen. Denn ein Arzt darf diese nicht einfach rückdatieren. Bitte beachten Sie darüber hinaus, dass bei einer Erkrankung übers Wochenende auch Samstag und Sonntag als Krankheitstage mitzählen. Wer sich nicht dran hält, riskiert eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung. Soweit Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit nur vortäuschen, müssen Sie mit einer fristlosen Kündigung rechnen.
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