Kürzungsrecht des Versicherers bei eingefrorenen Leitungen im Winter bei unbewohnten Gebäuden

Soziales und Sozialversicherung
04.02.2011971 Mal gelesen
Bei grob fahrlässig herbeigeführten Leitungswasserschäden, wie dies bei nicht wasserentleerten Leitungen im Winter bei unbewohnten Gebäuden ist, entsteht ein Kürzungsrecht der Versicherer. Wie hoch das Kürzungsrecht ist urteilte das Landgericht Bonn.

Leitungswasserschaden wegen Frost: Bei unbenutztem Wohngebäude sind 50 % Abzug durch den Versicherer richtig, so  Landgericht Bonn, Urteil vom 18. Mai 2010, 10 O 372/09

 

Immer wieder kommt es zuletzt vor, dass Versicherungsnehmer (VN), obwohl ein Gebäude nicht benutzt wird, die Rohre nicht von Wasser entleeren oder nicht entleert halten. Bei Frost frieren die Leitungen ein, die Rohre platzen und es kommt zu einem meist nicht unerheblichen Leitungswasserschaden, sobald es taut. Früher wurde in solchen Fällen wegen grober Fahrlässigkeit die Leistung durch die Versicherer vollständig verweigert.

Nach neuem Recht stellt das nicht entleeren der Rohre eine grobe Fahrlässigkeit dar. Im vorliegenden Fall urteilte das LG Bonn, dass ein Kürzungsrecht von 50 % nicht beanstandet werden kann, das heißt der Versicherer zahlt nur 50 % des tatsächlich angefallenen Schadens. Dem VN sei vorzuwerfen gewesen, die Leitungen nicht entleert gehalten zu haben. Er wäre verpflichtet gewesen, dies sicherzustellen, gerade auch im Hinblick auf die Tätigkeit anderer Firmen auf der Baustelle (im Schadensfall und zu beurteilenden Gerichtsfall wurden zum Zeitpunkt des Schadens Bauarbeiten in dem Wohngebäude durchgeführt und Handwerker haben wohl das Wasser wieder aufgedreht!). Je nach Fall kann ein höherer Abzug oder auch ein geringerer Abzug angemessen sein. Die Gerichte, hier das Landgericht, hat vorliegend die Verschuldensgesichtspunkte gegeneinander abgewogen und gewichtet. Das entspricht einer so genannten "wertenden Betrachtung". Entscheidend für die Höhe der Kürzung war das Maß der Pflichtverletzung bei der nicht genügenden Kontrolle, ob die Leitungen entleert sind oder nicht.

 Wittig, Fachanwalt für Versicherungsrecht

Abzug, Kürzungsrecht