Künstler, Schauspieler und Agenturvertrag – Arbeitsvermittlung oder Management ??

Berufsrecht
15.09.20165314 Mal gelesen
Künstler und ihre Agenten gehen zum Teil jahrelange gemeinsame erfolgreiche Wege und verdienen wechselseitig daran nicht schlecht. Streit entsteht, wenn der Künstler den Agenturvertrag beendet. Strittig ist dann, ob und zu welchem Zeitpunkt der Vertrag beendet werden kann und welche Vergütungsansprüche der Agentur noch nachvertraglich zustehen. Der Beitrag zeigt auf, was von den Beteiligten häufig verkannt oder übersehen wird.

Die meisten Künstler werden durch eine Agentur vertreten, die die Interessen des Künstlers wahrnehmen, dem Künstler Engagements vermitteln und zum Teil auch weitere Betreuungsleistungen bis zum vollständigen Management erbringen. Dafür schließen die Parteien einen Agenturvertrag mit einer bestimmten Laufzeit, einer längeren Kündigungsfrist und der Künstler zahlt für die Leistungen der Agentur pro Engagement in der Regel eine prozentuale Vergütung von dem Honorar (Provision oder Honorar für Serviceleistungen), das er dann in dem Engagement erhält. Der prozentuale Anteil ist höchst unterschiedlich geregelt und beträgt manchmal 20 % bis 25 %. Meist enthält der Agenturvertrag eine Regelung dahingehend, dass die Agentur auch nach Vertragskündigung eine Provision für während der Laufzeit vermittelte Engagements erhalten soll, insbesondere auch für die Vermittlung in Serien.

Wird etwa ein Schauspieler durch seine Agentur in ein Engagement gebracht, handelt es sich dabei im Regelfall um die Vermittlung in ein Arbeitsverhältnis. Bis zum 27. März 2002 war dafür noch eine Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung durch die Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Seit diesem Zeitpunkt ist keine behördliche Erlaubnis für die Tätigkeit notwendig, es genügt die Anzeige des Gewerbes nach § 14 GewO.

Was allerdings vielfach übersehen wird, ist die Tatsache, dass die Vermittlung in eine Tätigkeit als Künstler in ein Arbeitsverhältnis gesetzlich reglementiert ist: Mit der "Vermittler-Vergütungsverordnung" vom 27.6.2002 (BGBl. I 2439) hat der Gesetzgeber die Vermittlung in eine Tätigkeit als Künstler, Artist, Fotomodell bis zum Berufssportler einem gesetzlichen Regime unterworfen und insbesondere die maximale Höhe der Vergütungen für die Vermittlung, gestaffelt nach Beschäftigungsdauer, begrenzt (sog. Kappungsgrenze). Die Höhe der Vergütung für die Vermittlung beträgt dann einschließlich der auf sie entfallende Umsatzsteuerzwischen 14 % und 18 %. Diese Höchstgrenze darf nicht überschritten werden.

Übersehen werden auch oft weitergehende Regelungen aus dem SGB III: Vereinbarungen zwischen Künstler und Agentur zur Vermittlung und entsprechenden Honorierung der Agentur müssen schriftlich erfolgen (§ 296 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB III). Mündliche Vereinbarungen über die Vermittlung und die Höhe der Vergütung sind unwirksam (§ 297 Nr. 1 SGB III). Auch darf die so genannte Kappungsgrenze von 14 % bzw. 18 % aus der vorgenannten Vermittler-Vergütungsverordnung nicht überschritten werden. Gerichte haben aus diesem Grund mehrfach Zahlungsklagen der Agentur gegen den Künstler abgewiesen und zudem sogar Agenturen zur Rückzahlung erhaltener Provisionen verurteilt, selbst dann, wenn über Jahre Vermittlung-und Betreuungsleistungen für den Künstler erbracht worden sind. Der Grund liegt darin, dass die Gerichte die Verstöße gegen die vorgenannten gesetzlichen Regelungen der Nichtigkeit nach § 134 BGB zuordnen. Noch misslicher ist die Situation dadurch, dass durch die Nichtigkeitsfolge die Provision auch nicht auf das gesetzliche Maß gedeckt werden kann. Die Agentur riskiert somit die Rückzahlung sämtlicher erhaltener Provisionen bis zur Grenze der Verjährung. So hat z.B. das Landgericht Düsseldorf mit Urt. v. 21.01.2009 - 8 O 126/08 eine Agentur verurteilt, zu unrecht erlangte Provisionen in Höhe von ca. 20.000,00 ? zurückzuzahlen, weil die vereinbarte Serviceprovision von 25 % die gesetzliche Kappungsgrenze überschritt !

Übersehen wird schließlich, dass möglicherweise die Vereinbarung einer bestimmten Laufzeit in einem Agenturvertrag ebenfalls unwirksam ist mit der Folge, dass der Künstler jederzeit kündigen kann. Dies hat z.B. das Kammergericht (Berlin) mit Urt. v. 17.01.2005 - 22 U 135/04 - festgestellt, indem es argumentiert, bei dem Agenturvertrag handele es sich um ein Dienstverhältnis höherer Art im Sinne von § 627 BGB. Aus diesem Grunde sei eine Kündigung jederzeit auch ohne wichtigen Grund zulässig.

Erst kürzlich hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 04.8.2016 - 9 O 73/16 - die Teilklage einer Management-Agentur gegen eine bekannte Moderatorin abgewiesen, die nach der Kündigung des Agenturvertrages im September 2015 für nachfolgende Auftritte der Moderatorin eine Provision verlangte. Die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Der Pressemitteilung des Landgerichts (PM 44/2016) ist allerdings zu entnehmen, dass das Gericht der Auffassung war, nach der Kündigung des Vertrages seien die Leistungspflichten der Agentur entfallen. Daher könne die Agentur auch keine Vergütung mehr beanspruchen für Auftritte der Moderatorin, die nach dem Kündigungszeitpunkt erfolgt sind.

 Der Verfasser verfügt über eine Vielzahl zum Teil auch nicht veröffentlichter gerichtlicher Entscheidungen. Gerne berate ich Sie über Fallstricke bei der Begründung, Durchführung oder Kündigung eines Agenturvertrages. Besuchen Sie mich unter www.lansnicker-fachanwalt.de. Dort finden Sie auch einen weiterführenden Artikel zum Thema Künstler und Agenturvertrag.

Dr. Frank Lansnicker, Fachanwalt für Arbeits- und Verwaltungsrecht