Kündigungsschutzprozess: Lohn trotz neuer Arbeitsstelle

Kündigungsschutzprozess: Lohn trotz neuer Arbeitsstelle
25.01.20132060 Mal gelesen
Kein Lohn ohne Arbeit. Dieser Grundsatz erfährt einige Ausnahmen. Der Arbeitnehmer hat beispielsweise bei erfolgreichem Ausgang für die Zeit eines Kündigungsprozesses Anspruch auf Lohn. Gilt dies auch, wenn der Arbeitnehmer bereits eine neue Arbeitsstelle gefunden hat?

Die Kündigungsschutzklage ermöglicht es dem Arbeitnehmer sich gegen eine Kündigung zur Wehr zu setzen. Entscheidet das Arbeitsgericht, dass die Kündigung unwirksam war, so stellt es fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wurde, sondern fortbesteht. Meist erbringt der Arbeitnehmer während des Prozesses keine Arbeitsleistung. Trotzdem hat er bei einem gewonnenen Kündigungsschutzprozess einen Anspruch auf Lohn. Der Grundsatz kein Lohn ohne Arbeit, kann dann nicht gelten, wenn der Arbeitgeber selbst die Erbringung der Arbeitsleistung durch die Kündigung verhindert hat (Annahmeverzug).

Lohnanspruch trotz neuer Arbeitsstelle?

Was passiert jedoch, wenn sich der Arbeitnehmer zwischenzeitlich eine neue Arbeitsstelle gesucht und diese bereits angetreten hat? Kann er trotzdem Lohn von seinem alten Arbeitgeber fordern?

Hierzu hält das Kündigungsschutzgesetz die folgende Lösung bereit: Gewinnt der Arbeitnehmer den Kündigungsschutzprozess, kann er gegenüber seinem alten Arbeitgeber erklären, das Arbeitsverhältnis wegen einer neuen Anstellung nicht mehr fortsetzen zu wollen. Das alte Arbeitsverhältnis erlischt dann und der Lohnanspruch des Arbeitnehmers beschränkt sich auf die Zeit zwischen der Entlassung und dem Eintritt in das neue Arbeitsverhältnis.

Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln

Das Landesarbeitsgericht Köln hat nun entschieden, dass das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers, der diese Erklärung nicht abgibt, fortbesteht. Auch sein Lohnanspruch besteht bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort. Dies gilt, obwohl der Arbeitnehmer sein neues Arbeitsverhältnis bereits angetreten hat. Der Arbeitnehmer muss sich nur das im neuen Arbeitsverhältnis verdiente Entgelt auf seinen Lohnanspruch gegen den alten Arbeitgeber anrechnen lassen.

(Quelle: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil  vom 09.08.2012 - 13 Sa 41/12 - Vorinstanz: Arbeitsgericht Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 08.11.2011 - 5 Ca 1647/11 a)

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