Kündigung eines Arbeitnehmers wegen unangemessenen Verhaltens in der Öffentlichkeit

Arbeit Betrieb
27.03.20121361 Mal gelesen
Gibt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern keinen eindeutigen Verhaltenskodex vor, so muss einer ordentlichen Kündigung aufgrund einer Verletzung des angemessenen Auftretens in der Öffentlichkeit eine Abmahnung vorrausgehen.

Der Arbeitnehmer muss erkennen können, dass er mit einem erneuten unangemessenen Verhalten in der Öffentlichkeit seinen Arbeitsplatz gefährdet.

Dies war Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung, der folgender Sachverhalt zugrunde lag. Ein Arbeitnehmer war bei der beklagten Arbeitgeberin als Pressefotograf angestellt. Nach einem Unfall suchte der Arbeitnehmer den Ort des Geschehens auf. Als der Arbeitnehmer einem Polizisten den Presseausweis nicht vorzeigte, forderte der Polizist den Arbeitnehmer auf, den Unfallort zu verlassen. Nachdem der Arbeitnehmer dem nicht Folge leistete, sprach der Polizist dem Arbeitnehmer einen Platzverweis aus und  informierte die Arbeitgeberin darüber. Diese sprach dem Arbeitnehmer als Reaktion auf das Verhalten des Arbeitnehmers am Unfallort eine ordentliche Kündigung aus. In früheren Jahren wurde der Arbeitnehmer seitens der Arbeitgeberin bereits zweimal abgemahnt. Die Unwirksamkeit beider Abmahnungen wurde gerichtlich festgestellt. Der Arbeitnehmer legte gegen diese Kündigung Klage ein.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass die Kündigung des Arbeitnehmers unwirksam sei. Zwar habe der Arbeitnehmer am Unfallort gegenüber dem Polizisten ein Verhalten an den Tag gelegt, welches zu einer Rufschädigung der Arbeitgeberin geführt habe. Eine Pflichtverletzung wegen unangemessenen Auftretens sei somit zu bejahen. Der Arbeitnehmer hätte sich gegenüber dem Polizisten als Pressefotograf ausweisen müssen. Die Arbeitgeberin hätte den Arbeitnehmer aber vor Ausspruch der Kündigung abmahnen müssen, damit der Arbeitnehmer wisse, wie er sich pflichtmäßig zu verhalten habe. An einer solchen Abmahnung mangele es. Die früheren Abmahnungen seien beide unwirksam und können nicht herangezogen werden. Im Übrigen fehle es darin ebenfalls an einem klaren und eindeutigen Verhaltenskodex. Die Kündigung war unwirksam.

(Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 23.06.2009, Nr. 63/09 Urteil vom 23.06.2009 - 2 AZR 283/08, Vorinstanz: LAG Niedersachsen, Urteil vom 18.12.2007 - 11 Sa 372/07)

Die Entscheidung zeigt erneut deutlich, dass regelmäßig bereits im Vorfeld von Kündigungen Vorkehrungen zu treffen sind, die im Kündigungsschutzverfahren nicht mehr nachgeholt werden können. Paradebeispiel hierfür ist im Falle der verhaltensbedingten Kündigung die Abmahnung.

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sollten sich daher bei gegebenem Anlass von einem auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt in arbeitsrechtlichen Fragen beraten und vertreten lassen.

In der Kanzlei Himmelsbach & Sauer in Lahr (Ortenaukreis) zwischen Freiburg und Offenburg arbeiten Anwälte mit dem Schwerpunkt Arbeitsrecht, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsrecht, auch bei Fragen im Zusammenhang mit Abmahnungen, beraten und außergerichtlich sowie gerichtlich vertreten.

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