Kündigung des Arbeitsvertrages: Zusatz "i.A." vermeiden!

Arbeit Betrieb
24.07.20081784 Mal gelesen

Eine Kündigung ist nur dann wirksam, wenn sie von einem Vertretungsbefugten des Arbeitgebers unterschrieben ist. Vertretungspersonen müssen ihre Eigenschaft durch entsprechende Zusätze (in der Regel "i.V.") erkennbar machen.

Nicht ausreichend ist nach Ansicht des LAG Rheinland-Pfalz eine mit dem Zusatz "i.A." (im Auftrag) versehene Unterschrift auf der Kündigungserklärung. Der Zusatz "i.A." besage nach Auffassung der Richter, anders als der Zusatz "i.V.", in der Regel kein Vertretungs-, sondern ein Auftragsverhältnis. Dies reiche im Fall einer Kündigung nicht aus.

Praxistip: Zwar kann man ggf. auch aufgrund der Umstände bei der Erteilung eines Auftrages auf eine Erteilung der Vollmacht schließen, jedoch sollte man aufgrund der oben genannten Entscheidung den Zusatz "i.A." vermeiden. Weiterhin ist zu beachten, dass der Arbeitnehmer in den Fällen fehlender Vollmacht die Kündigung unverzüglich nach §§ 177 Abs. 1, 180 Satz 2 BGB zurückweisen muss. Anderenfalls kann der vertretene Arbeitgeber das ohne Vollmacht vorgenommene Rechtsgeschäft auch noch nachträglich genehmigen. Sicherheitshalber sollte die Kündigung überdies nach § 174 Satz 1 BGB zurückgewiesen werden, wenn der Kündigung keine Originalvollmacht beigefügt wurde und das Bestehen einer Vollmacht nicht offensichtlich ist.

Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 19.12.2007 - 7 Sa 530/07

Rechtsanwälte LUKE ROBEL & FRANCKE, Ressort Arbeitsrecht, Leipzig

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