Kündigung, Ausschluss und Ausscheiden eines Gesellschafters aus der GmbH - Anwalt klärt auf

Kündigung, Ausschluss und Ausscheiden eines Gesellschafters aus der GmbH - Anwalt klärt auf
19.12.201226004 Mal gelesen
Das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer GmbH kann auf ganz unterschiedlichen Wegen erfolgen. Unabhängig von der Frage, ob der Gesellschafter die Gesellschaft aus eigenem Antrieb verlassen möchte oder zwangsweise ausgeschlossen wird, hat er einen Anspruch auf Abfindung.

1. Kündigung durch den Gesellschafter: freiwilliger Austritt

Ein freiwilliges Ausscheiden des Gesellschafters aus einer GmbH kommt in Betracht, wenn der Gesellschaftsvertrag der GmbH die Möglichkeit eines Austritts bzw. einer ordentlichen Kündigung der Mitgliedschaft erlaubt. Hierzu bedarf es allerdings einer klaren und ausdrücklichen Regelung.

Sieht der Gesellschaftsvertrag keine ausdrückliche Regelung vor, kann ein Ausscheiden nur im Wege einer außerordentlichen Kündigung bzw. eines Austritt aus wichtigem Grund erfolgen. Einer besonderen Regelung im Gesellschaftsvertrag bedarf dies nicht. Gleichwohl kann der Gesellschaftsvertrag bestimmte Gründe benennen, unter denen eine außerordentliche Kündigung bzw. ein Austritt aus wichtigem Grund zulässig ist. Ein außerordentlicher / wichtiger Grund liegt immer dann vor, wenn die Fortdauer der Mitgliedschaft in der GmbH für den Gesellschafter unzumutbar ist.

 

2. Kündigung durch die Mitgesellschafter: erzwungener Ausschluss

Vom freiwilligen Austritt durch den Gesellschafter ist der unfreiwillige Ausschluss (Kündigung) auf Betreiben der Mitgesellschafter zu unterscheiden - ein gerade in einem Gesellschafterstreit oft gewählter Weg. Ein Ausschluss ist jedoch zunächst nur zulässig, wenn der Gesellschaftsvertrag diesen ausdrücklich erlaubt und die Ausschlussgründe hinreichend konkret bestimmt sind. Allgemein anerkannt ist jedoch, dass ein Ausschluss eines Gesellschafters immer und jegliche Regelung im Gesellschaftsvertrag vorgenommen werden kann, wenn ein wichtiger (außerordentlicher) Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist gegeben, wenn die weitere Zusammenarbeit mit dem betroffenen Gesellschafter für die Mitgesellschafter untragbar ist.

 

3. Abfindung

Verlässt ein Gesellschafter die GmbH - sei es freiwillig oder unfreiwillig - so steht in der Praxis immer die Frage im Mittelpunkt, was der ausscheidende Gesellschafter als Abfindung für sein Ausscheiden erhält, d.h. wie hoch seine Abfindung ist.

(a) Regelung im Gesellschaftsvertrag.Häufig enthalten Gesellschaftsverträge konkrete Regelungen zur Höhe der Abfindung. Diese sehen gewöhnlich vor, dass eine Abfindung in Höhe des Buchwertes, des Ertragswertes oder des Verkehrswertes oder des Anteils des betreffenden Gesellschafters zu zahlen ist. Da es unterschiedliche Methoden zur Berechnung der entsprechenden Werte gibt, bestimmen Gesellschaftsverträge auch häufig die Einzelheiten der Berechnungsmethode oder sonstige Besonderheiten bei der Berechnung der Werte (Buchwert, Ertragswert, DCF Discounted Cash Flow, früher Stuttgarter). Daneben regeln Gesellschaftsverträge häufig auch, wer die Berechnung durchführen soll und in welcher Weise die Abfindung gezahlt wird (Einmalzahlung, Ratenzahlung etc.). Zu beachten ist, dass Abfindungsregelungen in Gesellschaftsverträgen nicht selten unwirksam sind. Dies kommt beispielsweise in Betracht, wenn der nach dem Gesellschaftsvertrag zu zahlende Abfindungsbetrag von dem wahren Wert (Verkehrswert) zu stark abweicht. So ist die Wirksamkeit einer Abfindungsklausel, die allein an den Buchwert anknüpft, immer problematisch und bedarf einer gesonderten Prüfung. Immer häufiger enthalten Gesellschaftsverträge, insbesondere von Startups, auch Klauseln, welche die Abfindungshöhe an den Grund des Ausscheidens koppeln. Liegt der Grund des Ausscheidens in der Person des ausscheidenden Gesellschafters (z.B. Ausschluss wegen schwerer Pflichtverletzung) so soll eine geringere Abfindung zu zahlen sein, als bei Vorliegen eines anderweitigen Grundes. Diese sogenannten Bad Leaver / Good Leaver - Klauseln ("böser Ausscheidender / guter Ausscheidender") können im Einzelfall auch eine Abfindung, die unterhalb des Verkehrswertes liegt, rechtfertigen.

(b) Fehlende Regelung im Gesellschaftsvertrag. Fehlt im Gesellschaftsvertrag eine Regelung zur Höhe der Abfindung so richtet sich die Abfindung nach Auffassung der Gerichte (eine gesetzliche Regelung fehlt) nach dem Verkehrswert des Anteils des betreffenden Gesellschafters.

 

4. Mittelbare Wege des Ausscheidens

Neben den oben genannten "klassischen" Möglichkeiten des Ausscheidens aus einer GmbH gibt es mittelbare Möglichkeiten, die Mitgliedschaft in einer GmbH zu "beenden". Ob diese im konkreten Fall ein sinnvoller Weg sind, bedarf einer sorgfältigen Prüfung und wirtschaftlichen Abwägung.

(a) Auflösungsklage.Möchte ein Gesellschafter aus einer Gesellschaft ausscheiden und verfolgt er u.U. noch weitere Ziele, so kommt grundsätzlich auch eine sogenannte Auflösungsklage in Betracht. So kann eine Gesellschaft durch gerichtliches Urteil aufgelöst werden, wenn (i) die Erreichung des Gesellschaftszweckes unmöglich wird, oder (ii) wenn in den Verhältnissen der Gesellschaft liegende, wichtige Gründe für die Auflösung vorhanden sind. Ergebnis einer erfolgreichen Auflösungsklage ist die Beendigung der Gesellschaft, die Verteilung des restlichen Gesellschaftsvermögens unter den Gesellschaftern und die Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister.

(b) Liquidation der Gesellschaft. Eine weitere Möglichkeit zur (mittelbaren) Beendigung der Mitgliedschaft ist die Liquidation der Gesellschaft. Die Liquidation kann mit Stimmenmehrheit durch die Gesellschafter beschlossen werden. Nach Abschluss der Liquidation wird die Gesellschaft aus dem Handelsregister gelöscht. Damit endet auch die Mitgliedschaft in der GmbH

 

5. Zusammenfassung

Es gibt verschiedene Wege, auf denen der Gesellschafter einer GmbH aus der Gesellschaft ausscheidet. Manchmal geschieht dies im Einvernehmen mit den Mitgesellschaftern, ganz häufig scheiden Gesellschafter jedoch im Streit aus der Gesellschaft. Aufgrund der vom GmbH-Gesetz und den Gerichten vorgesehenen formalen Anforderungen an das Ausscheiden eines Gesellschafters ist das Ausscheiden ein Bereich, in dem viele Fehler gemacht werden - angefangen bei der Frage, wie das Ausscheiden rechtlich vollzogen werden kann bis hin zur zu zahlenden Abfindung.

 

Eingehend zum Gesellschafterstreit, in den ein Ausscheiden zumeist eingebettet ist: Gesellschafterstreit

Zum Ausscheiden des Gesellschafters durch Kündigung: ROSE & PARTNER, Ausscheiden Kündigung Gesellschafter

 

Dr. Ronny Jänig, LL.M. (Durham)
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

ROSE & PARTNER LLP. - Rechtsanwälte . Steuerberater

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