Kündigung, Abberufung und Amtsniederlegung des Geschäftsführers - Fachanwalt gibt Hinweise

Kündigung, Abberufung und Amtsniederlegung des Geschäftsführers - Fachanwalt gibt Hinweise
18.09.20134404 Mal gelesen
Für das Ausscheiden des GmbH-Geschäftsführers gibt es verschiedene Anlässe und Wege. Eine Übersicht aus der Sicht eines Rechtsanwalts.

Für den Geschäftsführer einer GmbH kann es Situationen geben, in denen er aus bestimmten Gründen seine Tätigkeit als Geschäftsführer nicht mehr ausüben möchte. Die Gründe können ganz vielfältig sein: ein Streit mit den Inhabern, ein Streit mit Mitgeschäftsführern, Befürchtungen zukünftiger Haftungsrisiken oder schlicht der Wunsch nach einer beruflichen Veränderung.

In einer solchen Situation stellt sich für den Geschäftsführer dann eine Reihe von Fragen. Wie kann ich das Amt niederlegen? Wem gegenüber muss ich die Niederlegung erklären. Kann ich das Amt auch niederlegen, wenn ich der einzige Geschäftsführer bin? Wie werde ich aus dem Handelsregister ausgetragen bzw. gelöscht? Was ist mit meinem Geschäftsführervertrag? Hafte ich auch weiterhin?

 

Erklärung der Amtsniederlegung

Die Niederlegung des Amtes als Geschäftsführer erfolgt durch die schlichte Erklärung, dass man sein Amt als Geschäftsführer der XY GmbH niederlege. Eines besonderen Grundes bedarf es nicht. Die Niederlegung kann daher auch jederzeit erfolgen (Ausnahme Insolvenznähe). Wichtig ist, dass die Niederlegung der Geschäftsführertätigkeit gegenüber der zuständigen Person erklärt wird. Zuständig für den Empfang der Niederlegungserklärung ist grundsätzlich die Person, welche für die Bestellung als Geschäftsführer zuständig war. Zumeist ist dies die Gesellschafterversammlung. Nach Auffassung der Gerichte genügt dafür bereits die Mitteilung an einen der Gesellschafter. Einer besonderen Zustimmung der betreffenden Person bedarf es nicht. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich, die Erklärung zur Kündigung der Geschäftsführertätigkeit schriftlich zu machen und sich den Empfang der Kündigung schriftlich bestätigen zu lassen.

 

Anmeldung der Niederlegung zum Handelsregister

Die Niederlegung der Geschäftsführertätigkeit muss - um eine Haftung zu vermeiden - im Handelsregister eingetragen werden. Die Anmeldung zum Handelsregister erfolgt über einen Notar. Erforderlich ist, dass der entsprechende Antrag von den Geschäftsführern in vertretungsberechtigter Zahl unterzeichnet wird. Ein Geschäftsführer kann seine eigene Amtsniederlegung nur dann zur Eintragung anmelden, wenn er die Niederlegung mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Löschung als Geschäftsführer im Handelsregister erklärt. Dies ist auch dringend zu raten. Ansonsten besteht das Risiko, dass der Geschäftsführer trotz Amtsniederlegung weiterhin im Handelsregister verzeichnet bleibt.

 

Niederlegung mit sofortiger Wirkung?

Möchte der einzige Geschäftsführer sein Amt niederlegen wollen, so sollte dieser vor Wirksamkeit der Amtsniederlegung die Gesellschafterversammlung über die beabsichtigte Niederlegung informieren, damit diese umgehend einen neuen Geschäftsführer bestellen kann. Tut der Geschäftsführer dies nicht, riskiert er - wenn nicht ein besonderer Grund für die sofortige Niederlegung vorliegt - eine Haftung gegenüber der Gesellschaft. Es ist daher gut zu überlegen, ob die Niederlegung mit sofortiger Wirkung oder mit zeitlicher Versetzung erklärt werden soll.

 

Geschäftsführeramt und Geschäftsführervertrag

Zu beachten ist schließlich, dass die Niederlegung des Amtes grundsätzlich keine Auswirkungen auf einen bestehenden Geschäftsführervertrag (Anstellungsvertrag) hat. Der Vertrag hat, sofern im Vertrag nichts anderes vorgesehen ist, damit weiterhin Bestand - mit den entsprechenden Rechten und Pflichten für den Geschäftsführer und die GmbH. Die Beendigung des Anstellungsvertrages richtet sich allein nach dessen Regelungen; ergänzend sind die Regelungen des BGB heranzuziehen

 

Fazit

Die Niederlegung bzw. Kündigung des Geschäftsführeramtes ist kein Buch mit sieben Siegeln. Es gibt allerdings eine Reihe von Voraussetzungen, die im Interesse einer ordnungsgemäßen Beendigung der Geschäftsführertätigkeit beachtet werden sollten. In diesem Zusammenhang ist auch immer zu überlegen, ob nicht der Abschluss einer Beendigungsvereinbarung bzw. Aufhebungsvereinbarung zwischen dem Geschäftsführer und der GmbH sinnvoll ist. Hierdurch können beispielsweise gegenseitige Haftungsansprüche ausgeschlossen oder zumindest minimiert und hierdurch Rechtssicherheit geschaffen werden. Der Anruf beim Anwalt zahlt sich hier aus.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage: ROSE & PARTNER - Abberufung, Kündigung, Amtsniederlegung Geschäftsführer GmbH

Dr. Ronny Jänig, LL.M. (Durham)
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

ROSE & PARTNER LLP. - Rechtsanwälte . Steuerberater - Berlin - Hamburg - Mailand