Kopfprinzip bei der Stimmenauszahlung

Bauverordnung Immobilien
06.02.20121028 Mal gelesen
Im WEG gibt es das Kopf- und Objektprizip. § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG geht vom Kopfprinzip aus, wonach jeder Eigentümer eine Stimme hat.

FRAGE:

Es geht um den nachträglichen Einbaus eines Fensterrollladens in einer Wohnanlage, die aus 53 Einheiten besteht. 16 davon gehören einer Wohnungsgenossenschaft. Unser Antrag auf Einbau wurde mit 32 Ja-Stimmen angenommen. Im Nachhinein teilte uns unser  Hausverwalter mit, dass nach § 25 WEG jeder Eigentümer nur eine Stimme hat, was auch für die Genossenschaft gelte. Wir haben damit nicht die in § 25 Abs.2 notwendige Mehrheit, um die Maßnahmen durchführen zu können. Ist das aber wirklich  so  rechtlich korrekt?

ANTWORT:

Das ist eine Frage des sog. Kopf- oder Objektprinzips. § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG geht vom Kopfprinzip aus, wonach jeder natürlichen oder juristischen Person nur eine Stimme zusteht, unabhängig davon, wie groß die Zahl der von ihr gehaltenen Miteigentumsanteile oder Wohnungseinheiten ist. Also steht der Wohnungsgenossenschaft in Ihrem Fall als einer juristischen Person nur eine Stimme zu, obwohl ihr 16 Wohneinheiten gehören.  Das Kopfprinzip ist allerdings in manchen Gemeinschaftsordnungen zugunsten des Objektprinzips abgeändert, so dass dann der Genossenschaft 16 Stimmen zustehen würden. Bitte einmal in Ihrer Gemeinschaftsordnung/Teilungserklärung nachlesen.