Köln, Bonn: Steuerberater für Ärzte/Zahnärzte | Gemeinschaftspraxis kann Gewerbesteuer auslösen

Köln, Bonn: Steuerberater für Ärzte/Zahnärzte | Gemeinschaftspraxis kann Gewerbesteuer auslösen
19.06.2014500 Mal gelesen
Vorsicht ist geboten, wenn einem zivilrechtlich als Gesellschafter in eine GbR aufgenommenen leitend und eigenverantwortlich tätigen Arzt keine Mitunternehmerstellung zukommt. Dann wird eine ärztliche Gemeinschaftspraxis in vollem Umfang als Gewerbebetrieb anzusehen sein. Konsequenz: Gewerbesteuer

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte folgenden Fall zu beurteilen:

Eine aus zwei Ärzten bestehende Gemeinschaftspraxis (GbR) nahm eine weitere Ärztin in die Gemeinschaft auf, die leitend und eigenverantwortlich tätig war. Hinsichtlich der Gewinnabrede vereinbarten die Parteien, dass die neue Ärztin 37 % bzw. 42 % vom eigenen Honorarumsatz erhält, sofern ein entsprechender Gewinn erzielt wird.

Dass Finanzamt kam in einer Betriebsprüfung zu der feststellung, dass die GbR außer Forderungen über kein Gesamthandsvermögen verfügte.  Denn die gesamte Praxiseinrichtung, Bankguthaben und Darlehensverbindlichkeiten waren ausschließlich den bisherigen Beteiligten zuzurechnen. Auch die Betriebs- und Finanzierungskosten der Praxis seien von den beiden Ärzten im Innenverhältnis alleine getragen worden.

Das Urteil des Finanzgerichts

Das Finanzgericht bestätigte die Beurteilung des Finanzamts, wonach die GbR insgesamt gewerbliche Einkünfte erzielt habe.

Die Tätigkeit der GbR war gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 1 EStG in vollem Umfang als Gewerbebetrieb anzusehen. Die Tätigkeit einer Personengesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, gilt in vollem Umfang als Gewerbebetrieb, wenn sie neben anderen Tätigkeiten auch eine gewerbliche Tätigkeit entfaltet (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG).
Der Charakter der selbstständigen Tätigkeit erfordert, dass die Tätigkeit durch die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung der Mitunternehmer geprägt ist. Dies war bezüglich der von der neu aufgenommenen Ärztin als qualifizierter Mitarbeiterin eigenverantwortlich behandelten Patienten nicht der Fall. Die Ärztin war nach Auffassung des FG mangels Mitunternehmerrisiko trotz ihrer Gesellschafterstellung nicht Mitunternehmerin, da sie weder am laufenden Gewinn noch an den stillen Reserven beteiligt war und lediglich einen Prozentsatz ihres eigenen Honorarumsatzes als Einnahmen erhielt. Die Beschränkung des Mitunternehmerrisikos wurde auch nicht durch eine besonders ausgeprägte Mitunternehmerinitiative kompensiert.

Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG kann sich ein Angehöriger eines freien Berufs zwar der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedienen. Freiberuflich tätig wird er jedoch nur dann, wenn er aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Die Ausführung jedes einzelnen Auftrags muss dem Steuerpflichtigen selbst und nicht dem qualifizierten Mitarbeiter zuzurechnen sein.

Hinweis des Steuerberaters und Fachanwalts für Steuerrecht:

Ärzte und Zahnärzte sowie deren Steuerberater sollten dafür Sorge tragen, dass jeder einzelne Auftrag durch einen der Mitunternehmer aufgrund einer eigenen Tätigkeit zuzurechnen ist. Jeder Partner sollte daher nicht nur leitend, sondern auch in jedem "Fall" - zumindest auch (ggf. neben angestellten Berufsträgern) - eigenverantwortlich tätig werden. Ist dies nicht gewährleistet, besteht - wie der Streitfall zeigt - die Gefahr einer gewerblichen Infektion (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG).

Zwar kann die in der Folge entstehende Gewerbesteuer im Wesentlichen bei der Einkommensteuer der Ärzte wieder in Abzug gebracht werden, es verbleibt aber ein Restbetrag der zum finanziellen Nachteil wird.

Fundstellen

FG Düsseldorf 19.9.13, 11 K 3969/11 G, Revision unter VIII R 63/13
FG Düsseldorf 19.9.13, 11 K 3968/11 F, Revision unter VIII R 62/13