Kleinbetrieb - es bleibt mühsam

Kleinbetrieb - es bleibt mühsam
08.11.20101264 Mal gelesen
Arbeitnehmer in Betrieben, in denen in der Regel nur zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt sind, haben keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Die darin liegende Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern größerer und kleinerer Betriebe verstößt nicht gegen Art. 3 GG. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber mehrere Kleinbetriebe hat, die gesamt gesehen (deutlich) mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigen.

Das BAG hat in einem jüngst veröffentlichten Urteil (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 2 AZR 392/08) entschieden, dass auch wenn ein Unternehmer mehrere Kleinbetriebe unterhält, die Zahlen der dort Beschäftigten nicht automatisch zusammengerechnet werden. Einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz stellt das nicht dar. Voraussetzung ist aber, dass es sich tatsächlich um organisatorisch hinreichend verselbständigte Einheiten Es ist aber sicherzustellen, dass damit aus dem Geltungsbereich des Gesetzes nicht auch Einheiten größerer Unternehmen herausfallen, auf die die typischen Merkmale des Kleinbetriebs (enge persönliche Zusammenarbeit etc.) nicht zutreffen. Das wiederum ist nicht stets schon dann der Fall, wenn dem Betrieb auch nur eines dieser typischen Merkmale fehlt. Maßgebend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls.

Entscheidendes Kriterium - Organisatorisch hinreichend verselbständigte Einheit

Damit muss auch künftig  der Umstand der organisatorisch hiinreichend verselbständigten Einheit widerlegt werden. Der Kündigungsschutzkläger, der die Geltung des KSchG trotz Vorliegens einer geringeren Mitarbeiteranzahl als 10 für sich proklmiert, muss also ggf. beweisen, dass es sich nicht um einen eigenen Betrieb sondern nur um einen Betriebsteil eines größeren Unternehmens handelt.
In einem Urteil des BAG (BAG v.03.06.2004 - 2 AZR 386/03) ist der Betrieb als organisatorische Einheit definiert, innerhalb der ein Unternehmer allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe von sachlichen oder immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Im Vordergrund steht also die organisatorische Einheit, eine räumlich Einheit ist nicht unbedingt erforderlich. Das KschG geht prinzipiell vom gleichen Betriebsbegriff wie das BetrVG aus. Das BAG bejaht einen Betrieb im Sinne des BetrVG wenn eine Einheit der Organisation und ein einheitlicher Leitungsapparat vorliegt, welcher die wesentliche Arbeitgeberfunktionen in personellen und sozialen Angelegenheiten ausübt.

Fazit

Zu beachten ist, dass es bei § 23 KschG nicht auf die räumliche, sondern auf die organisatorische Einheit ankommt, was gerade in Zeiten moderner Arbeitsteilung von besonderer Bedeutung ist. Häufig findet man räumlich weit auseinander liegende Filialen eines Unternehmens, die organisatorisch auf das Engste verbunden sind. Unternehmer - oder Arbeitgeber - und Betrieb dürfen also nicht gleich gesetzt werden. Nur so kann vermieden werden, dass große und leistungsfähige Unternehmen mit vielen - räumlich verteilten - Betriebteilen nicht dem KschG unterliegen, weil jeder Teil für sich gesehen unterhalb der 10 Mitarbeiter Schwelle liegt (Schwellenwert).

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