Kinder- und Jugendhilfe - SGB VIII - § 35a - Seelische Behinderung - Anforderungen an Sachverständigengutachten

Staat und Verwaltung
05.04.20105891 Mal gelesen
Voraussetzung für die Bewilligung einer Eingliederungshilfe durch das Jugendamt ist das Bestehen oder zumindest das Drohen einer seelischen Behinderung. Häufig taucht in diesem Zusammenhang die Frage auf, nach welchen Kriterien dies überhaupt festzustellen ist. Die Antwort ist zum Teil rechtlich vorgegeben. Wichtige formale Fragen sind zu beachten. So müssen die Sachverständigen bestimmte fachliche Anforderungen erfüllen, ausserdem müssen Gutachten bestimmte Kernaussagen treffen, damit sie überhaupt verwertbar sind:
 
Das SGB VIII bestimmt in § 35a Abs. 1a, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit die Stellungnahme eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt, einzuholen hat. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.
 
Es kommt also auf die Feststellungen des jeweiligen Gutachters an. Entscheidend für die Verwertbarkeit eines Gutachtens ist allerdings, dass die ICD-10 Klassifizierung exakt vorgenommen wird. Außerdem muss der Sachverständige den im Gesetz genannten Fachgruppen angehören. Werden diese Anforderungen nicht beachtet, ist u.U. die Stellungnahme gar nicht verwertbar.
 
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat in diesem Zusammenhang in einem Beschluss vom 02.03.2010 (Az: 12 B 105/10) entschieden, dass die gesetzlichen Anforderungen schon dann nicht erfüllt sind, wenn die Sachverständigen sich nicht ohne Weiteres in die Gruppe der vom Gesetzgeber bestimmten Experten einordnen lassen. Außerdem müssen die Festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen eindeutig den Kriterien der ICD-10 Klassifizierung zugeordnet werden. Wenn sich aus den Hauptdiagnosen (in dem entschiedenen Fall: "Reaktion auf Anpassungsstörung mit Angst und Sorge, Kontaktstörung mit sozialer Überempfindlichkeit" und "Leichte Lernbehinderung, Aufmerksamkeitsdefizitsyn-drom mit Hyperaktivität, Hyperthyreose, Fein- und graphomotorische Koordinationsstörung und atypische Absencen bei Partialepilepsie"), keinerlei Einordnung nach der ICD-10 ablesen lässt, sind die Stellungnahmen nicht ordnungsgemäß und können einen Anspruch auf Eingliederungshilfe u.U. nicht stützen.
 
Wenn Hilfesuchende (z.B. Eltern) den Anspruch gerichtlich geltend machen wollen, kann es ggf. ihre Aufgabe sein, im Gerichtsverfahren eine Stellungnahme vorzulegen, die den gesetzlichen Kriterien genügt.
 
 
 
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