Dies hätte zur Folge, dass der Verkäufer über das Widerrufsrecht belehren, seine Anbietderdaten vorrätig halten muss, über den Vertragsschluss, die Vertragstextspeicherung, die Vertragssprache und vieles mehr aufklären muss.
Die Grenze zwischen privaten und gewerblichen Handel ist fliessend. Keinesfalls entscheidend ist der Umstand, ob der Verkäufer sich selbst als Gewerbetreibender sieht oder nicht. Das Vorliegen eines Gewerbescheins, einer Umsatzsteuerabzugsberechtigung oder der Umstand, dass der Verkäufer noch einer anderen Tätigkeit nachgeht, ist nicht ausschlaggebend. Die auf eine gewisse Dauer angestrebte Gewinnerzielungsabsicht ist maßgebend. Bereits beim Verkauf weniger gleichartiger Artikel gelangen die Gerichte oftmals zu dem Schluß, dass von einer Gewerblichkeit auszugehen ist.
Lassen Sie sich also frühzeitig beraten, bevor auch Sie eine Abmahnung eines Wettbewerbers, einer Innung oder eines Verrbaucherschutzvereins erhalten. Die Kosten können durchaus 1.000,00 € betragen.
Keinesfalls sollten Sie die Abmahnung ignorieren!
Sprechen Sie uns einfach an.