BGH stärkt Mieterrechte - Umlage der Heizkosten unzulässig

Miete und Wohnungseigentum
02.02.2012667 Mal gelesen
Mieter haben Anspruch darauf, dass der Vermieter die Heizkosten nach dem tatsächlichen Verbrauch berechnet. Entscheidend ist der Heizkostenverbrauch.

Vorauszahlungen, die der Vermieter an den Energieversorger entrichtet hat, dürften nicht auf die Mieter umgelegt werden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 01.02.2012, AZ: VIII ZR 156/11).

Eine Mieterin aus Kelkheim in Hessen hatte sich gegen eine Heizkostennachzahlung für die Jahre 2007 und 2008 gewehrt. Bei der Heizkostenabrechnung i.Hv. 3000,00 EUR hatte der Vermieter die Vorauszahlungen zugrundegelegt, die er selbst an den Energieversorger geleistet hatte. Der BGH Verwies den Fall zurück an das LG Frankfurt a.M.. Dort muß der Vermieter eine korrekte Abrechnung nach dem tatsächlichen Verbrauch vorlegen bzw. notfalls schätzen.   

Vermieter müssen die Heizkosten demnach nach dem tatsächlichen Verbrauch berechnen - es sei nicht zulässig, einfach die Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen, die im Voraus an den Energieversorger geleistet werden. Diese nämlich orientieren sich nicht am gegenwärtigen, sondern am Verbrauch des Vorjahres.

Sollte eine Schätzung erfolgen, dürfen aber keine pauschalen Kürzungen, etwa um 15%, erfolgen, da dies die Mängel bei der Abrechnung nicht beseitigen könne, so der BGH. Die Schätzungen müssen sich an den Richtwerten der Energieunternehmen orientieren. 

Diese Rechtsprechung dürfte auch auf Stromabrechnungen anwendbar sein, wenn der Vermieter der Vertragspartner des Energieunternehmens ist und nicht der Mieter.

Eine Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten nach dem weit verbreiteten sog. Abflußprinzip ist nach der BGH-Entscheidung nicht mehr möglich. 

Bei immer gleich bleibenden Wartungskosten sei es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn angefallene Betriebskosten aus einem Abrechnungszeitraum auf die Mieter umgelegt werden. Dieses Abflußprinzip ist aber bei den verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkosten nun unzulässig. Glatte Zahlen bei der Abrechnung sollten mißtrauisch machen.

Nach BGH, Urteil vom 20.02.2008, AZ VIII ZR 49/07 sei eine präzise, auf die Monate umgerechnete Abrechnung bei Wasserkosten allerdings zu aufwendig und dem Vermieter daher nicht zuzumuten. Wasserkosten müssen also nicht exakt nach dem tatsächlichen Verbrauch im Abrechnungszeitraum berechnet werden

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV.

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