Keine Modernisierung gegen den Willen des Vermieters

Miete und Wohnungseigentum
02.12.2011475 Mal gelesen
Der Bundesgerichtshof hatte im konkreten Fall darüber zu entscheiden, ob sich ein Vermieter rechtsmissbräuchlich verhält, wenn er dem Mieter seiner Wohnung den Einbau einer modernen Heizungsanlage nicht gestattet. Nach Auffassung Richter tut er dies aber nicht.

Der Einbau einer Gasetagenheizung verursache keinen nur minimalen Eingriff in die Substanz. Der Einbau einer neuen Heizungsanlage gehe regelmäßig mit dem Einbau einer Therme samt entsprechenden Leitungen einher. Dies stelle einen erheblichen Eingriff in das Eigentum des Beklagten dar, der dem Anspruch der Kläger gemäß § 242 BGB auf Zustimmung zum Einbau entgegen-stehe.

Der Vermieter sei grundsätzlich nicht zu baulichen Veränderungen zwecks Modernisierung der Wohnung verpflichtet. Der Mieter habe auch grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter ihm gestattet, selbst bauliche Veränderungen an der Wohnung mit dem Ziel einer Modernisierung vorzunehmen. Die Erteilung einer derartigen Erlaubnis stehe vielmehr im Ermessen des Vermieters, der sein Ermessen allerdings nicht missbräuchlich ausüben dürfe. Entgegen der Auffassung der Kläger liege ein rechtsmiss-bräuchliches Verhalten hier aber nicht vor.

Der Vermieter könne die an die Kläger vermietete Wohnung während der Dauer des Mietverhältnisses im vertragsgemäßen Zustand belassen und etwaige Investitionen erst nach Beendigung des Mietverhältnisses vornehmen. Dies sei noch im Rahmen der ihm als Eigentümer zustehenden Befugnis, mit seiner Sache nach Belieben zu verfahren.

Vor diesem Hintergrund stelle es auch keine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung eigener Rechte dar, dass der Beklagte den Klägern nicht gestattet, die Heizung auf eigene Kosten einzubauen. Denn mit einer derartigen Erlaubnis wäre eine erhebliche Einschränkung seiner Entscheidungsfreiheit als Eigentümer verbunden, den Zeitpunkt einer Investition selbst zu bestimmen und dabei das eigene - legitime - Interesse zu wahren, bei einer späteren Neuvermietung angesichts der zwischenzeitlich gestiegenen Attraktivität der Wohnlage eine deutlich höhere Miete zu erzielen.

(Urt. v. 14.09.2011, Az. VIII ZR 10/11)