Keine Mängelgewährleistung bei Schwarzgeldabrede für Handwerkerleistungen

Keine Mängelgewährleistung bei Schwarzgeldabrede für Handwerkerleistungen
25.02.2013437 Mal gelesen
Wenn vereinbart wird, dass Handwerkerleistungen ohne Rechnung erbracht werden, um den Umsatz dem Finanzamt zu verheimlichen, kann der Auftraggeber der Leistungen gegenüber dem Unternehmer keine Gewährleistungsrechte geltend machen, OLG Schleswig - Holstein, Urt. v. 21. Dezember 2012, 1 U 105/11.

1. Sachverhalt

Die Parteien schlossen einen Werkvertrag über Pflasterarbeiten. Der Auftragnehmer sollte eine ca. 170 m² große Auffahrt auf dem Grundstück des Auftraggebers pflastern. Der Auftraggeber stellte das Material. Die Auffahrt sollte den Belastungen durch das Befahren mit einem Lkw standhalten. Die Parteien vereinbarten, dass die Arbeiten ohne Rechnungserteilung erbracht werden sollten. Kurz nach Durchführung der Plasterarbeiten traten Unebenheiten auf. Der Auftragnehmer bearbeitete daraufhin die Fläche mit einem Rüttler, allerdings erfolglos. Nach den Feststellungen des Sachverständigen hatte der Auftragnehmer die Sandschicht unterhalb der Pflastersteine zu dick ausgeführt. Der Auftraggeber verlangte daraufhin von dem Auftragnehmer die Kosten für die Beseitigung der Unebenheiten.

 2.  Entscheidung

Die Parteien haben gegen die Vorschriften des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung verstoßen (SchwarzArbG), indem sie vereinbart haben, dass die Werkleistung ohne Rechnung erbracht wird, damit der entsprechende Umsatz den Steuerbehörden verheimlicht werden kann. Der Verstoß gegen das Verbotsgesetz des § 1 Abs. 2 SchwarzArbG führt zur Nichtigkeit des gesamten Werkvertrages (§ 134 BGB). In der "Ohne - Rechnung -Abrede-" liegt die Vorbereitung einer späteren Steuerhinterziehung, die nichtig ist. Die Abrede wirkt sich unmittelbar auf die Höhe des vereinbarten Werklohns aus, der voraussichtlich niedriger ausfällt als wenn er bei Abführung der anfallenden Steuer vereinbart worden wäre. Da die Preisabrede und damit ein entscheidender Bestandteil des gegenseitigen Vertrages nichtig ist, erfasst die Nichtigkeit den gesamten Vertrag.

Die Nichtigkeit des Vertrages führt dazu, dass dem Auftraggeber keine vertraglichen Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer zustehen, und zwar auch nicht aus Treu und Glauben (§ 242 BGB).  Anderenfalls würde der Zweck des § 1 SchwarzArbG umgangen werden. Der Auftraggeber würde kein Risiko aus dem Gesetzesverstoß tragen, obwohl er durch die beabsichtigte Steuerhinterziehung einen Preisvorteil erzielt und so gerade Interesse an der Schwarzgeldabrede hat.

3. Folgen für die Praxis:

Vor der Vereinbarung  von Schwarzgeldabreden kann aus anwaltlicher Sicht nur ausdrücklich gewarnt werden. Eine solche Schwarzgeldabrede hat immer zwei Komponenten. Einerseits betrifft sie den Auftragnehmer, der mit Hilfe der Schwarzgeldabrede eine Steuerhinterziehung vorbereitet. Er wird den Umsatz regelmäßig nicht der Umsatzbesteuerung und auch nicht der Ertragsbesteuerung zugrunde legen wollen. 

Für den Auftraggeber führt die Schwarzgeldabrede dazu, dass er an einer strafrechtlich relevanten Handlung des Auftragnehmers mitwirkt, d. h.  dazu Hilfe leistet. Auf der anderen Seite hat die Schwarzgeldabrede für den Auftraggeber aber auch eine zivilrechtliche Komponente. Wie der hier vorliegende Fall zeigt, verliert der Auftraggeber seine sämtlichen Gewährleistungsrechte gegen den Auftragnehmer. Der für den Auftraggeber hierdurch auftretende Schaden wird oft den erstrebten finanziellen Vorteil um ein Vielfaches übersteigen.

Weder der Auftraggeber noch der Auftragnehmer sind bei einer solchen Schwarzgeldabrede schutzwürdig. Schließlich würde man die Parteien, die sich durch die Vertragsgestaltung außerhalb der Rechtsordnung gestellt haben, durch die Zubilligung eines gerichtlich durchsetzbaren Anspruches sei es auf Werklohn oder sei es auf Mängelgewährleistung noch belohnen. Dass dies nicht sein kann, dürfte einleuchtend sein.

Dr. Axel Berninger, Rechtsanwalt und Notar