Keine Impressumspflicht bei Webseite mit "Baustellenschild" | LG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2010, Az. 12 O 312/10

Internet, IT und Telekommunikation
08.01.20111002 Mal gelesen
Das LG Düsseldorf (Urteil vom 15.12.2010 - Az. 12 O 312/10) hatte die Frage zu entscheiden, ob eine Webseite, auf der lediglich das sog. "Baustellenschild" vorgehalten wird und sonst keine Möglichkeit der Interaktion durch den Betrachter besteht, an die Impressumspflicht aus § 5 TMG gebunden ist.

Nachdem das abgemahnte Unternehmen auf die Abmahnung hin zwar eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte, sich jedoch gegen die Kostenerstattungsansprüche des Abmahners verwehrt hatte, erhob dieser Zahlungsklage vor dem angerufenen LG Düsseldorf.

Dies stellte fest, dass keine Kostenerstattungspflicht besteht, da die Abmahnung unberechtigt gewesen war.

Hinsichtlich des streitgegenständlichen § 5 TMG, der eine Impressumspflicht vorsieht und nach welchem Diensteanbieter geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien die in der Vorschrift unter Abs. 1 Ziff. 1 bis 7 näher bezeichneten Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten haben entschied das Gericht, dass der streitgegenständliche Internetauftritt der Beklagten dieser Vorschrift jedenfalls nicht unterfalle, da die vorgehaltene Wartungsseite keine geschäftsmäßige Betätigung der Beklagten darstellte.

Fazit:

Nicht immer rechtfertigt die Nichteinhaltung der Informationspflichten aus § 5 TMG das Auspacken der rechtlichen Keule "Abmahnung" gegen Mitbewerber. Vielmehr sollte vorab reiflich überlegt werden, ob der Anwendungsbereich in speziellen Fällen überhaupt berechtigt ist.

Bei rechtlichen Fragen rund um die Gestaltung des Impressums Ihrer Webseite beraten wir Sie gerne.

Ansprechpartner auch im Falle von Abmahnungen, einstweiligen Verfügungen, etc. ist Rechtsanwalt Leiers unter der Mobil-Hotline 0178/ 635 44 35. In Eilfällen bei drohendem Fristablauf auch außerhalb unserer Geschäftszeiten.