Keine Festsetzungsverlängerung für die im Rahmen einer Selbstanzeige nacherklärten Verluste

Keine Festsetzungsverlängerung für die im Rahmen einer Selbstanzeige nacherklärten Verluste
17.07.2013514 Mal gelesen
Werden im Rahmen einer strafbefreienden Selbstanzeige sowohl positive Einkünfte aus Kapitalvermögen, wie auch Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nacherklärt, so verlängert sich nach Ansicht des Bundesfinanzhofes zwar die Festsetzungsfrist hinsichtlich der hinterzogenen positiven Einkünfte

auf zehn Jahre; die Festsetzungsfrist hinsichtlich der Verluste aus den privaten Veräußerungsgeschäften verlängert sich hingegen nicht.

Im Rahmen einer strafbefreienden Selbstanzeige erklärte ein Ehepaar im Jahre 2010 Einkünfte, die das Jahr 2002 betrafen und die sie bei Abgabe ihrer Einkommensteuer-Erklärung für dieses Jahr im Jahre 2003 vergessen haben, nach. Auf dieses Jahr 2002 entfielen Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 13.439 EUR, sowie Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 29.978,44 EUR.

Das Ehepaar wird sich wohl gedacht haben, aus dieser Sache ohne Einkommensteuer-Nachzahlung herauszukommen, da die Verluste die Einnahmen ja übertrafen. .

Das Finanzamt setzte hingegen Einkommensteuer für die bislang nicht erklärten Einkünfte aus Kapitalvermögen fest. Die Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften hätten nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden könne. Diese lagen indes nicht vor. ..

Dies konnten die Eheleute noch gerade eben so schlucken, denn man könne ja nun beantragen, auf den 31. Dezember 2002 einen verbleibenden Verlustvortrag hinsichtlich der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften von 29.978,44 EUR festzustellen. So hätte man etwas, was man späteren Gewinnen vielleicht mal entgegensetzen könne.

Das Finanzamt verweigerte jedoch die Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrages. Die Festsetzungsfrist sei abgelaufen! Das war den Eheleuten nun doch zu viel. Sie legten Einspruch ein.

Der Einspruch der Eheleute wurde zurückgewiesen. Das Finanzgericht gab den Eheleuten indes Recht, es könne nicht sein, dass für den positiven Teil der Einkünfte die Festsetzungsfrist auf zehn Jahre verlängert werde, aber für den negativen Teil nicht..

Letztendlich entschied dann aber doch der Bundesfinanzhof zu Gunsten des Finanzamtes:

Nach der Abgabenordnung betrage die Festsetzungsfrist zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen worden ist. Hinterzogen wurde im Streitfall nur die Einkommensteuer, die auf Einkünfte aus Kapitalvermögen entfällt. Aus dem Gesetz folge umgekehrt: Soweit die Steuer nicht hinterzogen ist, bleibt es bei der regulären Festsetzungsfrist von vier Jahren. Die Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften sind nicht hinterzogen worden, also sei die Festsetzungsfrist hierfür abgelaufen.

Dieses am Wortlaut der Vorschriften ausgerichtete Ergebnis entspreche dem Zweck des Gesetzes, denn würde man dies nicht so sehen, dann würde der Steuerpflichtige, der seine Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nicht vorschriftsgemäß erklärt hat, nur deshalb begünstigt, weil er darüber hinaus Steuern hinterzogen hat. Er könnte nun noch binnen einer verlängerten Feststellungsfrist Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften geltend machen, während derjenige, der keine Steuerhinterziehung begangen hat, diese Möglichkeit nicht hätte.

Der Bundesfinanzhof hatte nach alledem die Klage der Eheleute abgewiesen.

(Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.11.2012; IX R 30/12)

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