Keine Betriebskostenachforderung des Vermieters nach Jahresfrist wegen verspäteter Abrechnung seines Verwalters

Keine Betriebskostenachforderung des Vermieters nach Jahresfrist wegen verspäteter Abrechnung seines Verwalters
27.01.2017179 Mal gelesen
BGH: Lediglicher Vortrag, der Verwalter habe nicht ordnungsgemäß abgerechnet, reicht nicht aus

Der BGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der Vermieter einer Eigentumswohnung auch noch nach Ablauf der Jahresfrist die Nachzahlung von Betriebskosten verlangen kann, wenn der WEG-Verwalter verspätet abgerechnet hat.

Im vorliegenden Fall hat der BGH dies durch Urteil vom 25. Januar 2017 - (VIII ZR 249/15) verneint

Zwar sei die Geltendmachung einer Betriebskostennachforderung zwölf Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums dann nicht ausgeschlossen, wenn der Vermieter die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat.

Hierfür sei im vorliegeden Falle aber nichts dargetan. Zwar habe sich der Vermieter ein Verschulden seines früheren Verwalters nicht zurechnen lassen müssen. Der Vermieter habe jedoch lediglich vorgetragen, dass der Verwalter die Abrechnung nicht ordnungsgemäß erstellt habe. Dies genüge nicht. Es fehle jeglicher Vortrag, was der Kläger selbst veranlasst habe, nachdem er erfahren hatte, dass die ehemalige Hausverwaltung die für seine Abrechnung notwendigen Unterlagen nicht rechtzeitig würde zur Verfügung stellen können.

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