Kein Markenschutz für den Slogan „Pioneering for You“

Kein Markenschutz für den Slogan „Pioneering for You“
17.12.2014347 Mal gelesen
In seiner Entscheidung vom 12. Dezember 2014 in Sachen T-601/13 hat das Gericht der Europäischen Union („EuG“) die Zurückweisung der Markenanmeldung für „Pioneering for You“ als Gemeinschaftsmarke bestätigt.

Die Anmelderin hatte die Wortmarke "Pioneering for You" beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) mit Schutz für Waren der Klassen 7, 9 und 11 sowie Dienstleistungen der Klassen 37 und 42 angemeldet. Der Prüfer beim HABM hatte die Gemeinschaftsmarkenanmeldung aufgrund eines Mangels an Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde auf die Beschwerde der Markenanmelderin von der Vierten Beschwerdekammer des HABM bestätigt, woraufhin die Anmelderin Klage beim EuG einreichte.

Auch vor dem EuG hatte die Anmelderin jedoch keinen Erfolg: Erst vor dem EuG eingereichte Unterlagen zur behaupteten Bekanntheit des Zeichens "Pioneering for You" konnten nicht mehr berücksichtigt werden. Mit Blick auf den gerügten Mangel an Unterscheidungskraft hat das Gericht zunächst festgehalten, dass nach der Rechtsprechung des EuGH ein anpreisender Charakter einer Wortmarke nicht notwendigerweise zu einem Fehlen der Unterscheidungskraft führen würde. Allerdings müsse das Zeichen über eine gewisse Originalität oder Prägnanz verfügen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen. Dies verneinte das Gericht für das unstreitig von den angesprochenen Verkehrskreisen mit dem Sinngehalt "Bahnbrechend für Sie" oder "Pionierarbeit für Sie" verstandene Zeichen jedoch, und dies sogar bei Annahme einer erhöhten Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise.  Das Zeichen weise keine besondere Originalität oder Prägnanz auf. Dies folge auch nicht aus der Großschreibung des Anfangsbuchstabens "Y" von "You", zumal sich dies klanglich nicht auswirke. Die Werbebotschaft des Zeichens sei auch so eindeutig, dass kein besonderer Interpretationsaufwand entstünde. Auch ein von der Anmelderin behaupteter Denkanstoß bezüglich der Frage, in welcher Weise die Anmelderin Pionierarbeit für die angesprochenen Verkehrskreise leiste, sei vage und wenig überzeugend. Das Zeichen sei daher ungeeignet, den Verkehr auf eine bestimmte betriebliche Herkunft der angemeldeten Waren und Dienstleistungen hinzuweisen.