Kein eigenständiges Ausforschungsrecht des Insolvenzverwalters

Steuern und Steuerstrafrecht
08.02.2010807 Mal gelesen

Der Insolvenzverwalter hat gegenüber einem Gläubiger (Finanzamt) keinen Auskunftsanspruch.

Der Insolvenzverwalter verklagte einen Gläubiger (Finanzamt) auf Auskunft darüber, welche Zahlungen der Schuldner in einem genau bezeichneten Zeitraum erbracht habe und zwar wann, in welcher Höhe und ob dies per Barzahlung, Überweisung oder Scheck erfolgt sei. Er trug dazu vor, der Schuldner habe im fraglichen Zeitraum weitere Zahlungen an den Gläubiger erbracht. Zu den genauen Zeitpunkten und Beträgen könne er als Insolvenzverwalter jedoch mangels vollständiger Geschäftsunterlagen des Schuldners keine Angaben machen.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Insolvenzordnung keinen Auskunftsanspruch des Verwalters gegen Gläubiger, die dieser im Wege der Insolvenzanfechtung in Anspruch nehmen wolle, kenne. Auch ein Anspruch aus Treu und Glauben würde nicht bestehen. Ein Auskunftsanspruch bestünde danach nur dann, wenn der Anfechtungsanspruch dem Grunde nach bereits feststünde und es nur noch um die nähere Bestimmung von Art und Umfang des Anspruchs gehen würde. Der Insolvenzverwalter würde lediglich anfechtbare Rechtshandlungen vermuten.

Hinweis: Der Insolvenzverwalter findet beim Insolvenzschuldner oft chaotische Umstände vor. Aufgrund dieses Durcheinanders bei den Unterlagen bleiben Anfechtungsansprüche oft unentdeckt. Gleichwohl erkennt der Bundesgerichtshof kein eigenständiges Ausforschungsrecht des Insolvenzverwalters an.

BGH - IX ZR 58/06 - vom 13.08.2009


Hermann Kaufmann
Bankkaufmann und Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht