Kaufrecht: Gebrauchtwagen und Standzeit (Stilllegung)

Kauf und Leasing
26.05.20091384 Mal gelesen

Wird ein Gebrauchtwagen auch nach längerer Standzeit - im entschiedenen Falle über einen Zeitraum von 19 Monaten und nach Einholung eines für die Wiederzulassung erforderlichen Gutachtens - verkauft, ohne dass der Verkäufer auf die Länge der Standzeit hinweist, so ist hierin kein Mangel zu sehen.

Der Bundesgerichtshof als das höchste Zivilgericht hat in seinem Urteil vom 10.3.2009 (VIII ZR 34/08) in Abgrenzung zu einer früheren Entscheidung über "Jahreswagen" klargestellt, dass eine lange Standzeit und Stilllegungsdauer bei einem gebrauchten Auto als solche nicht geeignet ist, eine Mangelhaftigkeit zu begründen. "Bei fachmännischem Vorgehen" könne, so der Senatsmitglieder,"der Zustand eines auch längere Zeit stillgelegten Fahrzeugs besser sein als der gleichaltriger Fahrzeuge ohne Standzeit".

Wird allerdings ein "Jahreswagen" verkauft, so der Bundesgerichtshof bereits in einer früheren Entscheidung, ist zwischen den Vertragsparteien eine dahingehende Beschaffenheitsvereinbarung getroffen, dass nicht mehr als  eine einjährige Nutzung beziehungsweise keine Standzeit von mehr als 12 Monaten gegeben sein dürfen.

Ein Mangel sei bei den Gebrauchtwagen im Übrigen, so der Bundesgerichtshof, nur gegeben, wenn das jeweilige Fahrzeug "technische Mängel" aufweist, "die die Zulassung zum Straßenverkehr hindern oder die Gebrauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen".

Es muss demzufolge im Einzelfall geprüft werden, ob Mängel vorhanden sind, "die auf die Standzeit zurückzuführen sind und die gleichartige Fahrzeuge ohne entsprechende Standzeit üblicherweise nicht aufweisen".