Inkongruente Deckung bei einer Ratenzahlungsvereinbarung

Bauverordnung Immobilien
08.04.20131860 Mal gelesen
Die Vereinbarung einer Ratenzahlungsvereinbarung bei Zahlungsschwierigkeiten des Bauunternehmens ist insolvenzrechtlich nicht unproblematisch. Der Lieferant riskiert bei Insolvenz seines Kunden die in der Krise aufgrund einer solchen Vereinbarung erhaltene Zahlung herausgeben zu müssen.

Vereinbart ein Warenlieferant z.B. mit einem Bauhandwerker wegen dessen Zahlungsschwierigkeiten eine Ratenzahlung in deren Folge weitere Lieferungen getätigt werden, so ist dies nicht ohne Risiko für den Lieferanten. Weißt der Lieferant von den Zahlungsschwierigkeiten, was regelmäßig bei einer Ratenzahlungsvereinbarung der Fall sein dürfte, so könnten im Falle der Insolvenz die in der Kriese empfangenen Zahlungen an einen Insolvenzverwalter zurückzuzahlen Anknüpfungspunkt der Rückzahlungsverpflichtung ist die in § 140 InsO aufgeführte Benachteiligungsabsicht. Diese ist dann gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der Gläubiger im allgemeinem als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge in Kauf genommen hat. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz. Für den Fall, dass der Schuldner seine Zahlungen einstellt, liegt Zahlungsunfähigkeit im Sinne des Insolvenzrechtes vor. Dies kann z.B. auch dann der Fall sein, wenn der Schuldner in Folge der ständig verspäteten Begleichung seiner Verbindlichkeiten einen Forderungsrückstand vor sich hergeschoben hat, dem zufolge er am Rande des finanziellen Abgrundes operiert. Sofern der Schuldner Zahlungen an den Gläubiger zu einem Zeitpunkt leistet, in dem Anlass bestand anzunehmen, dass eine Zahlungsunfähigkeit vorliegt, so kann der Insolvenzverwalter getätigte Zahlungen im Wege eines Insolvenzanfechtungsprozesses vom Gläubiger zurückfordern. Der Gläubiger müsste dann beweisen, dass aufgrund der eingetretenen Ratenzahlungsvereinbarung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners entfallen wäre. Hierzu ist nicht ausreichend, wenn dargetan werden kann, dass der Schuldner seiner Ratenzahlungsvereinbarungen nachkommt.

 

Im Ergebnis muss ein Warenlieferant sehr gut überlegen, ob er aufgrund einer Ratenzahlungsvereinbarung weitere Lieferungen tätigt und so sein Ausfallrisiko vergrößert. Um dieses Risiko zu vermeiden, müsste sich der Gläubiger vom Schuldner eine Liquiditätsbilanz vorlegen lassen, aus der er erkennen kann, dass der Schuldner den wesentlichen Teil der sonst fälligen Verbindlichkeiten bezahlen kann (BGH Urteil vom 06.12.2012, IV ZR 3/12).

Wolfgang Schlumberger

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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