In der Probezeit auf Punktejagd mit dem Fahrrad – Rote Ampel überfahren, ein Punkt in Flensburg und ein Aufbauseminar

Autounfall Verkehrsunfall
29.04.20084979 Mal gelesen

Ein junger Mann, der 2003 den Führerschein der Klasse B auf Probe erteilt bekommen hatte, radelte eines Abends im November 2004  über eine rote Ampel -mehr als eine Sekunde, nachdem die Ampel umgesprungen war.

Aufgrund dieser Ordnungswidrigkeit wurde gegen ihn eine Geldbuße verhängt und ein Punkt in das Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen. Im März 2005 wurde die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet. Der Radfahrer legte Widerspruch ein, da zwar ein Rotlichtverstoß im PKW als schwerwiegender Regelverstoß anzusehen sei, das Überfahren einer roten Ampel mit dem Fahrrad aber eine ganz andere Situation darstelle, § 2a Abs.2. Nr. 1 StVG könne also nicht angewendet werden. Die Behörde hielt dem entgegen, dass das Überfahren einer roten Ampel auch mit dem Fahrrad nach Fahrkurs und Prüfung eine erhöhte Risikobereitschaft aufzeige. Wer einen Rotlichtverstoß mit einem "fahrerlaubnisfreien Fahrzeug" (Drahtesel) begehe, werde u.U. auch mit dem PKW ähnlich handeln. Damit sei die Anordnung der Nachschulung und damit verbundene Verlängerung der Probezeit nicht unverhältnismäßig.

Der Radfahrer legte Berufung ein - und unterlag. 

Was bedeutet dies für Sie?

-  Grundsätzlich unterliegen Radfahrer den gleichen Verkehrsregeln wie Autofahrer, die Konsequenzen bei Verstößen sind daher die gleichen, nur dass Geldstrafen in der Regel niedriger ausfallen und bei Geldbußen unter 40 Euro in der Regel kein Aufbauseminar angeordnet wird.

- Als Radfahrer im Besitz eines Führerscheins müssen Sie ähnlich frühzeitig bzw. bei den gleichen Delikten einen Fachanwalt für Verkehrsrecht konsultieren wie als Autofahrer.

 

Der geschilderte Fall: VGH Mannheim, Az: 10 S 1669/07