Impressum nur mit Anschrift und E-Mail Adresse kann wettbewerbswidrig sein

Wettbewerbs- und Markenrecht
08.12.2012362 Mal gelesen
Wer als Online-Händler in seinem Impressum nur Anschrift und E-Mail Adresse angibt, muss mit einer Abmahnung wegen Verstoßes gegen die Impressumspflicht rechnen. Dies ergibt sich aus einem neuen Urteil des Landgerichtes Bamberg.

orliegend hatte ein Händler in seinem eBay-Account lediglich seinen Namen, seine postalische Anschrift sowie eine E-Mail Adresse angeben. Eine andere Möglichkeit der Kontaktaufnahme wurde nicht genannt. Aufgrund dessen wurde er von einem Konkurrenten auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten verklagt.

 

Das Landgericht Bamberg gab der Klage des Konkurrenten mit Urteil vom 23.11.2012 (Az. 1 HK O 29/12) statt. Das Gericht bejahte hier einen Verstoß gegen die Impressumspflicht mit dem Argument, dass der Händler nicht schnell genug erreichbar sei. Hierfür müsse er Kommunikationsweg bereitstellen, über den er in einem Zeitraum von 60 Minuten Verbraucheranfragen beantworten könne. Dies ergebe sich daraus, dass der Anbieter nach § 5 Nr. 2 TMG Angaben machen muss, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen.

 

Inwieweit sich diese Rechtsprechung durchsetzt, bleibt abzuwarten. Unsicher ist, ob bereits die Bereitstellung eines Kontaktformulars ausreicht, um eine schnelle Beantwortung von Anfragen zu gewährleisten. Auf der sicheren Seite sind Sie jedenfalls dann, wenn Sie in Ihrem Impressum auch Ihre Telefonnummer angeben.

  

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