orliegend hatte ein Händler in seinem eBay-Account lediglich seinen Namen, seine postalische Anschrift sowie eine E-Mail Adresse angeben. Eine andere Möglichkeit der Kontaktaufnahme wurde nicht genannt. Aufgrund dessen wurde er von einem Konkurrenten auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten verklagt.
Das Landgericht Bamberg gab der Klage des Konkurrenten mit Urteil vom 23.11.2012 (Az. 1 HK O 29/12) statt. Das Gericht bejahte hier einen Verstoß gegen die Impressumspflicht mit dem Argument, dass der Händler nicht schnell genug erreichbar sei. Hierfür müsse er Kommunikationsweg bereitstellen, über den er in einem Zeitraum von 60 Minuten Verbraucheranfragen beantworten könne. Dies ergebe sich daraus, dass der Anbieter nach § 5 Nr. 2 TMG Angaben machen muss, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen.
Inwieweit sich diese Rechtsprechung durchsetzt, bleibt abzuwarten. Unsicher ist, ob bereits die Bereitstellung eines Kontaktformulars ausreicht, um eine schnelle Beantwortung von Anfragen zu gewährleisten. Auf der sicheren Seite sind Sie jedenfalls dann, wenn Sie in Ihrem Impressum auch Ihre Telefonnummer angeben.
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