Hinterlegung einer Schutzschrift im Vergabenachprüfungsverfahren

Bauverordnung Immobilien
15.09.20102383 Mal gelesen
Wird ein öffentlicher Auftraggeber im Rahmen eines Vergabeverfahrens offensichtlich unberechtigt gerügt, empfiehlt sich bei den Vergabenachprüfungsbehörden eine Schutzschrift zu hinterlegen, mit dem Ziel die Durchführung eines förmlichen Vergabenachprüfungsverfahrens zu verhindern.

Für den öffentlichen Auftraggeber bedeutet der Antrag auf Überprüfung einer Vergabeentscheidung eine erhebliche Verzögerung  einen Auftrag zu erteilen und unter Umständen Mehrkosten, die durch die zeitliche Verschiebung entstehen. Regelmäßig verhängen die Vergabekammern mit der Einreichung eines Antrages auf Überprüfung eine Vergabesperre. § 110 Abs. 2 GWB sieht neuerdings vor, dass die Vergabestelle ihre Rechtsauffassung in einer sog. Schutzschrift rein vorsorglich bei der Vergabekammer hinterlegt und in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht darlegt, dass die  vergaberechtlichen Rüge unberechtigt ist und ein Nachprüfungsverfahren keine Aussicht auf Erfolg haben kann. So hat es die Vergabekammer Baden-Württemberg (Beschluss vom 06.04.2010 - 1 VK 19/10) abgelehnt, einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabestelle zuzustellen, bei dem der Antragsteller in Blaue hinein behauptete, der vom Mitbewerber angebotene Fußboden hätte nicht die geforderte Vergütung der Oberfläche. In diesem Falle hatte die Vergabestelle bereits eine Schutzschrift hinterlegt, so dass  die Vergabekammer die offensichtliche Unbegründetheit des Antrages erkennen konnte.

Rechtstipp: Sofern der öffentliche Auftraggeber im Rahmen eines Vergabeverfahrens eine offensichtlich unberechtigte Rüge erhält, ist es zur Verhinderung einer Vergabesperre und Durchführung eines vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens sinnvoll, sofort nach Eingang der Rüge bei der zuständigen Vergabekammer eine Schutzschrift zu hinterlegen. Diese erhält hierdurch die Gelegenheit bereits in einem frühen Stadium ein beantragtes Verfahren als offensichtlich unbegründet zurück zuweisen, so dass eine Zuschlagserteilung ohne Verzögerung erfolgen kann.

Wolfgang Schlumberger
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau - und Architektenrecht

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