Herbstthema "Verkehrssicherungspflicht": Wem gehört denn nun das Laub?

Herbstthema "Verkehrssicherungspflicht": Wem gehört denn nun das Laub?
24.10.2016604 Mal gelesen
Die juristisch interessante Frage "Wem gehört eigentlich das fallende Herbstlaub?" führt immer wieder zu heißen Diskussionen. Dabei ist der Sachverhalt eindeutig geregelt:

Laub, das auf eine Fläche fällt, gehört dem Grundstückseigentümer - unabhängig davon, wem der Baum zugeordnet werden kann - und wenn es ihn stört, dann darf er es entsorgen - er muss es sogar entsorgen, wenn durch feuchtes Laub auf den Laufwegen von Schornsteinfegern, Gerichtsvollziehern, Briefträgern oder Gästen Unfallgefahren entstehen.

Unter Umständen muss Laub sogar entfernt werden, wenn es auf dem öffentlichen Gehsteig vor dem Haus auf Weiterverarbeitung wartet, beispielsweise dann, wenn die Kommune entsprechende Pflichten auf Grundstückseigentümer übertragen hat. Rechtsanwalt Jens Schulte-Bromby, Fachanwalt für Mietrecht in Neuss: "Feuchtes Laub kann die gleichen Folgen haben wie Eis, auch hier sind Grundstücksverantwortliche zur Verhinderung von Unfallgefahren auf dem Weg von der Straße bis zur Haustür verpflichtet, selbst dann, wenn es sich nicht um den so genannten öffentlichen Verkehrsraum handelt!" Schulte-Bromby empfiehlt besonders Mietern, sich über Ihre Pflichten zu informieren, denn aus einer versäumten Räumungspflicht kann schnelle ein Haftungsschaden mit teils hohen Ansprüchen, z.B. aus Schmerzensgeld nach Unfall werden.

Laub muss grundsätzlich auf dem eigenen Grundstück entsorgt werden, wenn man sonst keine offiziellen Wege zur Entsorgung nutzen kann oder will. Schulte-Bromby: "Schieben Sie's nicht zurück zum Baum, denn dadurch wird die Unfallgefahr wortwörtlich nur aufgeschoben. es ist zudem nicht zulässig, andere mit Ihrem Laub zu belasten!" Denn auch ein Verschieben in den Zuständigkeitsbereich des Nachbarn muss sich dieser nicht gefallen lassen.

Im Streitfall müssen Beschuldigte wissen, dass sie nicht rund um die Uhr für das fallende Laub verantwortlich sind. Sie müssen nur nachweisen können, sich stets zeitnah und angemessen der Thematik angenommen zu haben. Schulte-Bromby: "Sie sollten daher auch im Falle einer Abwesenheit Sorge tragen, dass jemand Ihrer Verkehrssicherungspflicht in regelmäßigen Abständen nachkommt!" Rutscht allerdings ein Passant auf einem einzigen just im Moment niedergegangenen Blatt aus, dann kann der Grundstücksanrainer dafür nicht verantwortlich gemacht werden, ebenso wenig wie für Unfallfolgen direkt nach Blitzeis.

Geschädigte und Anspruchsgegner sind im Streitfall gut beraten, sich von einem in der Thematik Verkehrssicherungspflicht erfahrenen Anwalt vertreten zu lassen.

Jens Schulte-Bromby ist Fachanwalt für Miet- und Wohneigentumsrecht und Partner von AJT Neuss.

 

Mehr Informationen: https://www.ajt-neuss.de/mietrecht-wohnungseigentumsrecht-rechtsanwalt-neuss