Herabsetzung des Unterhalts nach Renteneintritt

Familie und Ehescheidung
15.11.2011930 Mal gelesen
Urteil des BGH vom 29.06.2011 (XII ZR 157/09)

In seiner Entscheidung vom 29.06.2011 (XII ZR 157/09) hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage befasst, inwieweit ein vor der Unterhaltsrechtsreform titulierter oder vereinbarter Unterhaltsanspruch nach dem Eintritt des Unterhaltsberechtigten in das Rentenalter herabgesetzt werden kann.

 

Eine derartige Herabsetzung ist neben weiteren Voraussetzungen dann möglich, wenn auf Seiten des Berechtigten so genannte ehebedingte Nachteile nicht gegeben sind.

 

Zur Frage des ehebedingten Nachteils hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass ein ehebedingter Nachteil nicht darin zu erblicken ist, dass die Ehefrau während der Ehezeit nicht erwerbstätig war, was zu einer geringeren Erwerbsrente führen kann. Vielmehr sind durch den Versorgungsausgleich die gesamten ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaften der Parteien vollständig ausgeglichen, so dass insoweit ehebedingte Nachteile keine Berücksichtigung mehr finden können.

 

Für die Frage, ob ein ehebedingter Nachteil vorliegt, kommt es in einem solchen Fall nur darauf an, ob nach der Ehezeit ehebedingte Versorgungsnachteile entstanden sind, die sich in der Regel daraus ergeben können, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte aufgrund der gewählten Rollenverteilung nachehelich nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne die Ehe erzielen würde.