Handy Kosten, Klingeltonvertrag mit dem Anschlussinhaber ist mangels Vertretungsmacht des minderjährigen Handynutzers unwirksam §§ 177, 164 BGB

Internet, IT und Telekommunikation
10.03.20092118 Mal gelesen
Eltern müssen die Kosten für Handy-Klingeltöne nicht tragen, die ihr minderjähriges Kind bestellt hat.
 
Das Amtsgericht Berlin Mitte hat in seinem Urteil vom 28.07.2008, AZ: 12 C 52/08 entschieden, dass die Eltern die hohen Kosten nicht übernehmen müssen. Schließen die Eltern für ihr Kind einen Handyvertrag ab, so wollen sie nur die regulären Kosten für Gebühren, Telefonate und SMS, nicht jedoch auch für Sonderdienste wie Klingeltöne oder Informationsdienste. Dies hat zur Folge, dass zwischen dem minderjährigen Kind und dem Premiumdienstanbieter kein Vertrag zustande kommt, wenn die Eltern der Zahlungsaufforderung unverzüglich widersprechen.